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Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II)
Artikel 91

Artikel 91 — Zusätzliche Entschädigung

Eine etwaige über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.