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Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II)
Artikel 39

Artikel 39 — Andere Bestimmungen des Unionsrechts

Dieser Titel lässt sonstiges Unionsrecht, das zusätzliche Anforderungen an die vorvertragliche Unterrichtung enthält, unberührt.

Jedoch werden in den Fällen, in denen auch die Richtlinie 2002/65/EG Anwendung findet, die Informationsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 jener Richtlinie mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstaben c bis g, Nummer 3 Buchstaben a, d und e sowie Nummer 4 Buchstabe b jenes Absatzes durch die Artikel 44, 45, 51 und 52 der vorliegenden Richtlinie ersetzt.