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Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II)
Artikel 25

Artikel 25 — Rechtsweggarantie

  1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.
  2. Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit Anwendung.