Artikel 18 — Tätigkeiten
- Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgende Tätigkeiten ausüben:
- Erbringen betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrleistungen, sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
- Betrieb von Zahlungssystemen, unbeschadet des Artikels 35;
- andere gewerbliche Tätigkeiten als das Erbringen von Zahlungsdiensten, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts.
- Bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
- Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG.
- Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in Anhang I Nummer 4 oder Nummer 5 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- Die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs;
- ungeachtet der nationalen Vorschriften über die Kreditgewährung mittels Kreditkarten wird der im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährte und gemäß Artikel 11 Absatz 9 und Artikel 28 vergebene Kredit innerhalb einer kurzen Frist zurückgezahlt, die zwölf Monate in keinem Fall überschreiten darf;
- der Kredit wird nicht aus den zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt;
- die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen nach Auffassung der Aufsichtsbehörden jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite.
- Zahlungsinstitute dürfen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU nicht gewerbsmäßig betreiben.
- Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG oder anderes einschlägiges Unionsrecht oder andere einschlägige nationale Maßnahmen über nicht durch diese Richtlinie harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher, die dem Unionsrecht entsprechen.