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Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II)
Artikel 111

Artikel 111 — Änderungen der Richtlinie 2009/110/EG

Richtlinie 2009/110/EG wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      1. Unbeschadet der vorliegenden Richtlinie gelten Artikel 5, die Artikel 11 bis 17, Artikel 19 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 20 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) einschließlich der nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte für E-Geld-Institute entsprechend.
    2. Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

      1. Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Vertreibt ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld, so gelten die Artikel 27 bis 31, mit Ausnahme des Artikels 29 Absätze 4 und 5, der Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich der nach Artikel 28 Absatz 5und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte, für ein solches E-Geld-Institut entsprechend.
      2. Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind.
  2. In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

    1. Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem Erlass der Richtlinie … im Mitgliedstaat ihres Sitzes vor dem 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bis 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen und ohne die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.

      Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1 den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit diese bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um das sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss.

      Die E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register eingetragen. Erfüllen die E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.