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Artikel 20

Artikel 20 — Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Ansicht des STC ist das Direktorium befugt, technische Änderungen an den Anhängen vorliegender Verordnung vorzunehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über solche Änderungen.