Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022
Zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — Gemeinsame Bestimmungen
- Artikel 1 — Anwendungsbereich
- Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 — Anmeldeschwelle
- Artikel 4 — Freistellungsvoraussetzungen
- Artikel 5 — Transparenz der Beihilfen
- Artikel 6 — Anreizeffekt
- Artikel 7 — Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten
- Artikel 8 — Kumulierung
- Artikel 9 — Veröffentlichung und Informationen
KAPITEL II — Verfahrensvorschriften
KAPITEL III — Besondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen
Abschnitt 1 — Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer biologischer Ressourcen
- Artikel 14 — Allgemeine Bedingungen
- Artikel 15 — Beihilfen für Innovationen in der Fischerei
- Artikel 16 — Beihilfen für Beratungsdienste
- Artikel 17 — Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern
- Artikel 18 — Beihilfen zur Förderung von Humankapital und des sozialen Dialogs
- Artikel 19 — Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen
- Artikel 20 — Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs
- Artikel 21 — Beihilfen zur Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern
- Artikel 22 — Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für finanzielle Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit
- Artikel 23 — Beihilfen zur Unterstützung der Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten
- Artikel 24 — Beihilfen zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt und zur Anpassung der Fischerei im Interesse des Artenschutzes
- Artikel 25 — Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresressourcen
- Artikel 26 — Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Regelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten
- Artikel 27 — Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels
- Artikel 28 — Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge
- Artikel 29 — Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen
- Artikel 30 — Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern
Abschnitt 2 — Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten
- Artikel 31 — Allgemeine Bedingungen
- Artikel 32 — Beihilfen für Innovationen in der Aquakultur
- Artikel 33 — Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur
- Artikel 34 — Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen
- Artikel 35 — Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor
- Artikel 36 — Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen
- Artikel 37 — Beihilfen für die Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren
- Artikel 38 — Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur
- Artikel 39 — Beihilfen für Umweltleistungen
- Artikel 40 — Beihilfen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
- Artikel 41 — Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl
- Artikel 42 — Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen
- Artikel 43 — Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch Tierseuchen verursachten Schäden
- Artikel 44 — Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen
Abschnitt 3 — Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung
Abschnitt 4 — Andere Beihilfegruppen
- Artikel 47 — Beihilfen für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von Daten im Fischereisektor
- Artikel 48 — Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden durch Naturkatastrophen
- Artikel 49 — Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen
- Artikel 50 — Beihilfen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen
- Artikel 51 — Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen
- Artikel 52 — Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden
- Artikel 53 — Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden
- Artikel 54 — Beihilfen für CLLD-Projekte
- Artikel 55 — Begrenzung der Beihilfebeträge für CLLD-Projekte
- Artikel 56 — Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG
KAPITEL IV — Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Abschluss
- ANHANG I — Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- ANHANG II — Informationen über nach den Bedingungen dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen
- ANHANG III — Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1
- ANHANG IV — Spezifische Beihilfehöchstsätze