Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022
Zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
KAPITEL I — Gemeinsame Bestimmungen
- Artikel 1 — Geltungsbereich
- Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 — Freistellungsvoraussetzungen
- Artikel 4 — Anmeldeschwellen
- Artikel 5 — Transparenz der Beihilfe
- Artikel 6 — Anreizeffekt
- Artikel 7 — Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten
- Artikel 8 — Kumulierung
- Artikel 9 — Veröffentlichung und Informationen
KAPITEL II — Verfahrensvorschriften
KAPITEL III — Gruppen von Beihilfen
Abschnitt 1 — Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU
- Artikel 14 — Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion
- Artikel 15 — Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung
- Artikel 16 — Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
- Artikel 17 — Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Artikel 18 — Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten
- Artikel 19 — Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor
- Artikel 20 — Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen
- Artikel 21 — Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen
- Artikel 22 — Beihilfen für Beratungsdienste
- Artikel 23 — Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe
- Artikel 24 — Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Artikel 25 — Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen
- Artikel 26 — Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden
- Artikel 27 — Beihilfen für den Tierhaltungssektor und Beihilfen für Falltiere
- Artikel 28 — Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit
- Artikel 29 — Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden
- Artikel 30 — Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft
- Artikel 31 — Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen
- Artikel 32 — Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor
Abschnitt 2 — Beihilfen für den Umweltschutz in der Landwirtschaft
Abschnitt 3 — Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes
Abschnitt 4 — Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden
Abschnitt 5 — Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation
- Artikel 38 — Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor
- Artikel 39 — Beihilfen für Kosten, die Unternehmen entstehen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen
- Artikel 40 — Begrenzte Beihilfebeträge für Unternehmen, die von Projekten operationeller EIP-Gruppen profitieren
Abschnitt 6 — Beihilfen für den Forstsektor
- Artikel 41 — Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern
- Artikel 42 — Beihilfen für Agrarforstsysteme
- Artikel 43 — Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern
- Artikel 44 — Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen
- Artikel 45 — Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben
- Artikel 46 — Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern
- Artikel 47 — Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor
- Artikel 48 — Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor
- Artikel 49 — Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor
- Artikel 50 — Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Artikel 51 — Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft
- Artikel 52 — Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor
- Artikel 53 — Beihilfen für forstliche Flurbereinigung
- Artikel 54 — Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor
Abschnitt 7 — Beihilfen für KMU in ländlichen Gebieten
- Artikel 55 — Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten;
- Artikel 56 — Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten
- Artikel 57 — Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel
- Artikel 58 — Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel
- Artikel 59 — Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten
- Artikel 60 — Beihilfen für CLLD-Projekte
- Artikel 61 — Begrenzte Beihilfebeträge für CLLD-Projekte
KAPITEL IV — Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Abschluss
- ANHANG I — KMU-Definition
- ANHANG II — Informationen über nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen — Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11
- ANHANG III — Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1