Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022
Zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
KAPITEL I — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
KAPITEL II — TRANSPARENZ BEI NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN AUF NACHHALTIGKEITSFAKTOREN
ABSCHNITT 1 — Finanzmarktteilnehmer
- Artikel 4 — Erklärung der Finanzmarktteilnehmer, dass sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen
- Artikel 5 — Abschnitt Zusammenfassung
- Artikel 6 — Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
- Artikel 7 — Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
- Artikel 8 — Abschnitt Mitwirkungspolitik
- Artikel 9 — Abschnitt Bezugnahme auf international anerkannte Standards
- Artikel 10 — Historischer Vergleich
ABSCHNITT 2 — Finanzberater
ABSCHNITT 3 — Erklärung von Finanzmarktteilnehmern, dass sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, und Erklärung von Finanzberatern, dass sie bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen
- Artikel 12 — Erklärung von Finanzmarktteilnehmern, dass sie nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen
- Artikel 13 — Erklärung von Finanzberatern, dass sie in ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen
KAPITEL III — VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN
ABSCHNITT 1 — Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale
- Artikel 14 — Darstellung der gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden vorvertraglichen Informationen durch Finanzmarktteilnehmer
- Artikel 15 — Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden
- Artikel 16 — Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 17 — Berechnung des Umfangs der Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen
ABSCHNITT 2 — Nachhaltige Investition als Ziel
- Artikel 18 — Darstellung der gemäß Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden vorvertraglichen Informationen zu Finanzprodukten durch die Finanzmarktteilnehmer
- Artikel 19 — Informationen über nachhaltige Investitionen bei Finanzprodukten mit dem Ziel nachhaltiger Investitionen
ABSCHNITT 3 — Finanzprodukte mit Anlageoptionen
- Artikel 20 — Finanzprodukte mit einer oder mehreren zugrunde liegenden Anlageoptionen, die zu einer Einstufung als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen führen
- Artikel 21 — Finanzprodukte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 22 — Informationen über zugrunde liegende Anlageoptionen, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch selbst keine Finanzprodukte darstellen
KAPITEL IV — OFFENLEGUNG VON PRODUKTINFORMATIONEN AUF INTERNETSEITEN
- Artikel 23 — Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen über Finanzprodukte in einem gesonderten Abschnitt der Internetseite
ABSCHNITT 1 — Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, auf der Internetseite
- Artikel 24 — Abschnitte für die Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, auf der Internetseite
- Artikel 25 — Abschnitt Zusammenfassung bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 26 — Abschnitt Kein nachhaltiges Investitionsziel bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 27 — Abschnitt Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 28 — Abschnitt Anlagestrategie bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 29 — Abschnitt Aufteilung der Investitionen bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 30 — Abschnitt Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 31 — Abschnitt Methoden für ökologische oder soziale Merkmale bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 32 — Abschnitt Datenquellen und -verarbeitung bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 33 — Abschnitt Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 34 — Abschnitt Sorgfaltspflicht bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 35 — Abschnitt Mitwirkungspolitik bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 36 — Abschnitt Bestimmter Referenzwert bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
ABSCHNITT 2 — Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, auf der Internetseite
- Artikel 37 — Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, auf der Internetseite
- Artikel 38 — Abschnitt Zusammenfassung bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 39 — Abschnitt Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 40 — Abschnitt Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 41 — Abschnitt Anlagestrategie bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 42 — Abschnitt Aufteilung der Investitionen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 43 — Abschnitt Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 44 — Abschnitt Methoden bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 45 — Abschnitt Datenquellen und -verarbeitung bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 46 — Abschnitt Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 47 — Abschnitt Sorgfaltspflicht bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 48 — Abschnitt Mitwirkungspolitik bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 49 — Abschnitt Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
KAPITEL V — PRODUKTINFORMATIONEN IN REGELMÄßIGEN BERICHTEN
ABSCHNITT 1 — Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale
- Artikel 50 — Anforderungen an die Darstellung und den Inhalt von regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 51 — Erreichung der mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale
- Artikel 52 — Hauptinvestitionen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 53 — Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 54 — Anteil der Investitionen in verschiedenen Sektoren und Teilsektoren der Wirtschaft
- Artikel 55 — Informationen über Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten für Finanzprodukte, die ökologische Merkmale bewerben
- Artikel 56 — Informationen zu Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden
- Artikel 57 — Nachhaltigkeitsleistung des Index, der als Referenzwert für ökologische oder soziale Merkmale bestimmt ist
ABSCHNITT 2 — Nachhaltige Investition als Ziel
- Artikel 58 — Anforderungen an die Darstellung und den Inhalt von regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 59 — Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels des Finanzprodukts
- Artikel 60 — Hauptinvestitionen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 61 — Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 62 — Informationen über nachhaltige Investitionen in Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 63 — Nachhaltigkeitsleistung des Index, der als Referenzwert für das nachhaltige Investitionsziel bestimmt wurde
ABSCHNITT 3 — Historische Vergleiche für regelmäßige Berichte
ABSCHNITT 4 — Finanzprodukte mit Anlageoptionen
- Artikel 65 — Finanzprodukte mit einer oder mehreren zugrunde liegenden Anlageoptionen, die zu einer Einstufung als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen führen
- Artikel 66 — Finanzprodukte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden
- Artikel 67 — Informationen über zugrunde liegende Anlageoptionen, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch selbst keine Finanzprodukte darstellen
KAPITEL VI — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss
- ANHANG I — Vorlage — Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen
- ANHANG II — Vorlage — Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten
- ANHANG III — Vorlage — Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten
- ANHANG IV — Vorlage — Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten
- ANHANG V — Vorlage — Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten