Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021
Zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
- Artikel 1 — Gegenstand
- Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 — Überprüfung im Drittland
- Artikel 4 — Ausstellung der Kontrollbescheinigung
- Artikel 5 — Format der Kontrollbescheinigung und Verwendung von TRACES
- Artikel 6 — Amtliche Kontrollen von Sendungen
- Artikel 7 — Besondere Zollverfahren
- Artikel 8 — Notfallregelungen für TRACES bei Nichtverfügbarkeit und im Falle höherer Gewalt
- Artikel 9 — Verwendung der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung durch die Zollbehörden
- Artikel 10 — Von einer zuständigen Behörde, einer Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle in einem Drittland bereitzustellende Informationen über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß bei Sendungen
- Artikel 11 — Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform
- Artikel 12 — Aufhebung
- Artikel 13 — Inkrafttreten und Geltungsbeginn
- Abschluss
- ANHANG — TEIL I