Über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie
Artikel 3
Artikel 3
— Aufhebung
Der Beschluss (EU) 2020/1306 (EZB/2020/44) wird mit Wirkung vom 28. Juni 2021 aufgehoben.