Artikel 9 — Umweltziele
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
- Klimaschutz;
- Anpassung an den Klimawandel;
- die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
- der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
- der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.