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Taxonomie-Verordnung
Artikel 9

Artikel 9 — Umweltziele

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:

  1. Klimaschutz;
  2. Anpassung an den Klimawandel;
  3. die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
  4. der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
  6. der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.