Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020
Über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR)Taxonomie-Verordnung
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II — ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
- Artikel 3 — Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten
- Artikel 4 — Anwendung der Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bei öffentlichen Maßnahmen, Normen und Kennzeichnungen
- Artikel 5 — Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei ökologisch nachhaltigen Investitionen
- Artikel 6 — Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden
- Artikel 7 — Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei anderen Finanzprodukten
- Artikel 8 — Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen
- Artikel 9 — Umweltziele
- Artikel 10 — Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
- Artikel 11 — Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel
- Artikel 12 — Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Artikel 13 — Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
- Artikel 14 — Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Artikel 15 — Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
- Artikel 16 — Ermöglichende Tätigkeiten
- Artikel 17 — Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele
- Artikel 18 — Mindestschutz
- Artikel 19 — Anforderungen an technische Bewertungskriterien
- Artikel 20 — Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen
- Artikel 21 — Zuständige Behörden
- Artikel 22 — Maßnahmen und Sanktionen
- Artikel 23 — Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 24 — Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen
KAPITEL III — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss