Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020
Zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR)
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
TEIL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL 1 — GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
TITEL 2 — ALLGEMEINE TIERGESUNDSHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON SENDUNGEN VON TIEREN, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION UND DEREN ANSCHLIEẞENDE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG
- Artikel 3 — Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
- Artikel 4 — Datum der Bescheinigung von Sendungen
- Artikel 5 — Pflichten der Unternehmer
- Artikel 6 — Nationale Rechtsvorschriften und Tiergesundheitssysteme des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets
- Artikel 7 — Allgemeine Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs
- Artikel 8 — Allgemeine Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Tiere
- Artikel 9 — Probenahme, Laboruntersuchungen und andere Tests
- Artikel 10 — Seuchenfreiheit des Herkunftsorts und spezifische Bedingungen
TEIL II — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON GEHALTENEN LANDTIEREN IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5
TITEL 1 — ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEHALTENE LANDTIERE
- Artikel 11 — Vorgeschriebener Haltungszeitraum für gehaltene Landtiere
- Artikel 12 — Ausnahmen hinsichtlich des Haltungszeitraums von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden
- Artikel 13 — Untersuchung von Landtieren vor ihrem Versand in die Union
- Artikel 14 — Allgemeine Vorschriften für den Versand von Landtieren in die Union
- Artikel 15 — Ausnahmeregelung für die Umladung von Landtieren, außer Equiden, in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten im Falle eines technischen Problems oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse
- Artikel 16 — Ausnahmeregelung für die Umladung von Equiden in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten
- Artikel 17 — Allgemeine Anforderungen an Transportmittel für Landtiere
- Artikel 18 — Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen Landtiere in die Union transportiert werden
- Artikel 19 — Verbringung und Handhabung von Landtieren nach Eingang in die Union
TITEL 2 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HUFTIERE
KAPITEL 1 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Huftiere
- Artikel 20 — Versand von Huftieren in die Union
- Artikel 21 — Identifizierung von Huftieren
- Artikel 22 — Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus der die Huftiere stammen
- Artikel 23 — Herkunftsbetrieb der Huftiere
- Artikel 24 — Die Huftiere, aus denen die Sendung besteht
- Artikel 25 — Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Huftieren in die Union
- Artikel 26 — Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union
KAPITEL 2 — Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten gehaltenen Huftieren in die Union
- Artikel 27 — Tiergesundheitsanforderungen, die nicht für für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere gelten
- Artikel 28 — Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren
- Artikel 29 — Liste der geschlossenen Herkunftsbetriebe von Huftieren in Drittländern oder Drittlandsgebieten
- Artikel 30 — Bedingungen für geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere in Drittländern oder Drittlandsgebieten für die Zwecke des Artikels 29
- Artikel 31 — Ausnahme von der Pflicht zur Listung des Drittlandes oder Drittlandsgebiets und der Listung des geschlossenen Herkunftsbetriebs der Huftiere
- Artikel 32 — Zusätzliche Anforderungen, die von den Herkunftsbetrieben von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 31 zu erfüllen sind
- Artikel 33 — Tiergesundheitsanforderungen an geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen
- Artikel 34 — Tiergesundheitsanforderungen an in der Sendung enthaltene Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen
- Artikel 35 — Verbringung und Handhabung von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren nach ihrem Eingang in die Union
TITEL 3 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL
KAPITEL 1 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel
ABSCHNITT 1 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE ARTEN UND KATEGORIEN VON GEFLÜGEL
- Artikel 36 — Geflügel, das vor seinem Eingang in die Union in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt worden war
- Artikel 37 — Anforderungen an das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben, aus dem bzw. der das Geflügel stammt
- Artikel 38 — Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von hochpathogener Aviärer Influenza
- Artikel 39 — Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
- Artikel 40 — Herkunftsbetrieb des Geflügels
- Artikel 41 — Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container für Geflügel
- Artikel 42 — Eingang von Geflügel in Mitgliedstaaten mit dem Status frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung
ABSCHNITT 2 — SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUCHT- UND NUTZGEFLÜGEL
ABSCHNITT 3 — SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTES GEFLÜGEL
ABSCHNITT 4 — SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN EINTAGSKÜKEN
ABSCHNITT 5 — SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN SENDUNGEN VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL
ABSCHNITT 6 — SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG VON GEFLÜGEL NACH SEINEM EINGANG IN DIE UNION
- Artikel 50 — Pflichten der Unternehmer von Bestimmungsbetrieben nach dem Eingang von Sendungen von Geflügel in die Union
- Artikel 51 — Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahme und Untersuchung der Sendungen von Geflügel nach dem Eingang in die Union
- Artikel 52 — Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union von Sendungen von Laufvögeln aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist
KAPITEL 2 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel
ABSCHNITT 1 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL
- Artikel 53 — Anforderungen an die Identifizierung in Gefangenschaft gehaltener Vögel
- Artikel 54 — Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container in Gefangenschaft gehaltener Vögel
- Artikel 55 — Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel
- Artikel 56 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung, die Aufrechterhaltung der Zulassung und die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung der Herkunftsbetriebe der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel
- Artikel 57 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel
- Artikel 58 — Anforderungen an den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in Mitgliedstaaten mit dem Status frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung
ABSCHNITT 2 — SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION
- Artikel 59 — Anforderungen an die Verbringung in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union
- Artikel 60 — Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union
- Artikel 61 — Pflichten der zuständigen Behörden nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union
ABSCHNITT 3 — AUSNAHMEN VON DEN TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN SOWIE FÜR DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG DIESER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION
TITEL 4 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HONIGBIENEN UND HUMMELN
KAPITEL 1 — Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienen und Hummeln
KAPITEL 2 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienenköniginnen
- Artikel 65 — Bienenstand, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen
- Artikel 66 — Bienenstock, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen
- Artikel 67 — Sendungen von Honigbienenköniginnen
- Artikel 68 — Zusätzliche Garantien für Honigbienenköniginnen, die für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen bestimmt sind, in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose)
KAPITEL 3 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Hummeln
KAPITEL 4 — Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an die Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union
TITEL 5 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN IN DIE UNION
- Artikel 73 — Versand von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union
- Artikel 74 — Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen
- Artikel 75 — Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus dem bzw. der die Hunde, Katzen und Frettchen stammen
- Artikel 76 — Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen
- Artikel 77 — Ausnahmen für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmt sind
- Artikel 78 — Verbringung und Handhabung von für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmten Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang in die Union
TEIL III — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ZUCHTMATERIAL IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5
TITEL 1 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUCHTMATERIAL VON HUFTIEREN
KAPITEL 1 — Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Huftieren
- Artikel 79 — Ursprungsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben
- Artikel 80 — Haltungszeitraum für Spendertiere
- Artikel 81 — Identifizierung von Spendertieren
- Artikel 82 — Zuchtmaterialbetriebe
- Artikel 83 — Zuchtmaterial
- Artikel 84 — Transport von Zuchtmaterial
- Artikel 85 — Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Samen
- Artikel 85a — Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union
KAPITEL 2 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Rindern
KAPITEL 3 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schweinen
KAPITEL 4 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen
KAPITEL 5 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Equiden
KAPITEL 6 — Besondere Vorschriften für für geschlossene Betriebe bestimmtes Zuchtmaterial
TITEL 2 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN BRUTEIER VON GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN
KAPITEL 1 — Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier
- Artikel 98 — Haltungszeitraum
- Artikel 99 — Handhabung von Bruteiern während des Transports in die Union
- Artikel 100 — Ausnahmeregelung und zusätzliche Anforderungen an die Umladung von auf dem Wasser- oder Luftweg transportierten Bruteiern im Falle eines Problems mit dem Transportmittel
- Artikel 101 — Transport von Bruteiern auf dem Seeweg
- Artikel 102 — Präventionsmaßnahmen für Transportmittel und Transportbehälter/Container für Bruteier
- Artikel 103 — Verbringung und Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang
KAPITEL 2 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von Geflügel
- Artikel 104 — Von in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführtem Geflügel stammende Bruteier
- Artikel 105 — Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Bruteier stammen
- Artikel 106 — Herkunftsbetrieb der Bruteier
- Artikel 107 — Herkunftsbestand der Bruteier
- Artikel 108 — Die in der Sendung enthaltenen Bruteier
- Artikel 109 — Eingang von Bruteiern in Mitgliedstaaten mit dem Status frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung
KAPITEL 3 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln
KAPITEL 4 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier
KAPITEL 5 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügelbruteiern nach dem Eingang in die Union sowie von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist
- Artikel 112 — Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang in die Union und von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist
- Artikel 113 — Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union
- Artikel 114 — Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen bei Laufvögeln aus Bruteiern aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist
KAPITEL 6 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
KAPITEL 7 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach dem Eingang in die Union sowie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind
TITEL 3 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTES ZUCHTMATERIAL VON ANDEREN ALS DEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 BUCHSTABEN A UND B GENANNTEN TIEREN
- Artikel 117 — Anforderungen an den Eingang in die Union von für geschlossene Betriebe bestimmten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren
- Artikel 118 — Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere
- Artikel 119 — Anforderungen an Zuchtmaterial
- Artikel 119a — Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union
TEIL IV — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5
TITEL 1 — ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION
- Artikel 120 — Zeitliche Einschränkungen in Bezug auf das Herstellungsdatum
- Artikel 121 — Anforderungen an die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Artikel 122 — Anforderungen hinsichtlich der Transportmittel für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
- Artikel 123 — Versand von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union
TITEL 2 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON FRISCHEM FLEISCH IN DIE UNION
KAPITEL 1 — Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch
- Artikel 124 — Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof
- Artikel 125 — Versand der Tierkörper wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden
- Artikel 126 — Schlachttier- und Nekropsieuntersuchungen
- Artikel 127 — Handhabung der Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, während der Tötung oder Schlachtung
- Artikel 128 — Handhabung und Vorbereitung von frischem Fleisch im Herkunftsbetrieb
KAPITEL 2 — Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Huftieren
ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH GEHALTENER UND WILD LEBENDER HUFTIERE
ABSCHNITT 2 — SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH GEHALTENER HUFTIERE
- Artikel 131 — Haltungszeitraum vor der Schlachtung oder Tötung der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt
- Artikel 132 — Ausnahmeregelung in Bezug auf den Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof auf direktem Weg
- Artikel 133 — Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch gehaltener Huftiere stammt
- Artikel 134 — Herkunftsbetrieb der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde
- Artikel 135 — Spezifische Anforderungen an frisches Fleisch gehaltener Huftiere der Art Sus scrofa
- Artikel 136 — Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches gehaltener Huftiere
ABSCHNITT 3 — SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH WILD LEBENDER HUFTIERE
- Artikel 137 — Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt
- Artikel 138 — Wild lebende Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt
- Artikel 139 — Wildverarbeitungsbetrieb, aus dem das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt
KAPITEL 3 — Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Geflügel und Federwild
ABSCHNITT 1 — SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH VON GEFLÜGEL
- Artikel 140 — Haltungszeitraum für Geflügel
- Artikel 141 — Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Geflügelfleisch stammt
- Artikel 142 — Herkunftsbetrieb des Geflügels
- Artikel 143 — Geflügel, von denen das frische Fleisch stammt
- Artikel 144 — Herkunftsbetrieb des frischen Geflügelfleisches
ABSCHNITT 2 — SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH VON FEDERWILD
TITEL 3 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON FLEISCHERZEUGNISSEN UND TIERDARMHÜLLEN IN DIE UNION
- Artikel 147 — Behandlung von Fleischerzeugnissen
- Artikel 148 — Fleischerzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen
- Artikel 149 — Fleischerzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen
- Artikel 150 — Ursprungsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde
- Artikel 151 — Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung
- Artikel 152 — Spezifische Anforderungen an den Eingang von Tierdarmhüllen in die Union
TITEL 4 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON MILCH, MILCHERZEUGNISSEN, KOLOSTRUM UND ERZEUGNISSEN AUF KOLOSTRUMBASIS IN DIE UNION
TITEL 5 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON EIERN UND EIPRODUKTEN IN DIE UNION
TITEL 6 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE IN ZUSAMMENGESETZEN ERZEUGNISSEN ENTHALTEN SIND, IN DIE UNION
TITEL 7 — SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE FÜR DEN PERSÖNLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT SIND, IN DIE UNION
- Artikel 164 — Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen und den zusätzlichen Eingangsanforderungen an Säuglingsmilch, Säuglingsnahrung und Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch
- Artikel 165 — Ausnahme von Tiergesundheitsanforderungen an zum persönlichen Verbrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus bestimmten Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen
TEIL V — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5 AN DEN EINGANG VON WASSERTIEREN GELISTETER ARTEN UND DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION UND IHRE ANSCHLIEẞENDE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG
TITEL 1 — ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON WASSERTIEREN GEMÄẞ ARTIKEL 1 ABSATZ 6 UND DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN IN DIE UNION
- Artikel 166 — Untersuchung von Wassertieren vor dem Versand
- Artikel 167 — Versand von Wassertieren in die Union
- Artikel 168 — Transport von Wassertieren auf dem Seeweg
- Artikel 169 — Spezifische Beförderungs- und Kennzeichnungsvorschriften
- Artikel 170 — Anforderungen in Bezug auf das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone bzw. ein Kompartiment derselben und in Bezug auf den Herkunftsbetrieb
- Artikel 171 — Vektorenarten
- Artikel 172 — Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten
- Artikel 173 — Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren
- Artikel 174 — Handhabung von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, nach ihrem Eingang in die Union
TITEL 2 — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR BEGRENZUNG DER AUSWIRKUNGEN VON BESTIMMTEN ANDEREN SEUCHEN ALS DEN IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 GENANNTEN
TEIL VI — SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER WAREN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5, DEREN ENDGÜLTIGER BESTIMMUNGSORT AUẞERHALB DER UNION LIEGT, UND FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER WAREN, DIE AUS DER UNION STAMMEN UND DORTHIN ZURÜCKKEHREN
- Artikel 176 — Anforderungen an die Durchfuhr durch die Union
- Artikel 177 — Zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden
- Artikel 178 — Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt
- Artikel 179 — Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren
- Artikel 180 — Spezifische Anforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die aus der Union stammt bzw. stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehrt bzw. zurückkehren
- Artikel 181 — Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein gelistetes Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehren
- Artikel 182 — Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein nicht gelistetes Drittland in die Union zurückkehren
TEIL VII — ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss
- ANHANG I — LISTE DER SEUCHEN, DIE IM AUSFUHRDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET ANGEZEIGT UND GEMELDET WERDEN MÜSSEN
- ANHANG II — MINDESTANGABEN ZU SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN
- ANHANG III
- ANHANG IV — TEIL A
- ANHANG V — ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES HERKUNFTSDRITTLANDES ODER -DRITTLANDSGEBIETS ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) UND EINE INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS
- ANHANG VI — TEIL A
- ANHANG VII — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF BESTIMMTE SEUCHEN DER KATEGORIE C
- ANHANG VIII — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DEN HERKUNFTSBETRIEB VON HUFTIEREN
- ANHANG IX
- ANHANG X — SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMTER ARTEN UND KATEGORIEN VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT BRUCELLA GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 5
- ANHANG XI — SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN EQUIDEN GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 6
- ANHANG XII — FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTE HUFTIERE
- ANHANG XIII — MINDESTANFORDERUNGEN AN IMPFPROGRAMME UND ZUSÄTZLICHE ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN IN EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, IN DEM BZW. DER GEGEN DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA GEIMPFT WIRD
- ANHANG XIV — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN LAUFVÖGEL SOWIE BRUTEIER UND FRISCHES FLEISCH VON LAUFVÖGELN, DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMEN, DER BZW. DIE NICHT FREI VON EINER INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT IST
- ANHANG XV — KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT UND ANFORDERUNGEN AN SENDUNGEN VON GEFLÜGEL, BRUTEIERN UND FRISCHEM FLEISCH VON GEFLÜGEL AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, IN DER GEGEN INFEKTIONEN MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT GEIMPFT WIRD
- ANHANG XVI — ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER ANGABEN AUF DEN TRANSPORTBEHÄLTERN/CONTAINERN VON GEFLÜGEL, IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN UND BRUTEIERN
- ANHANG XVII — ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERSUCHUNG VON SENDUNGEN VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, UND WENIGER ALS 20 GEFLÜGELBRUTEIERN VOR IHREM EINGANG IN DIE UNION
- ANHANG XVIII — PROBENAHME UND UNTERSUCHUNG VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, NACH DEM EINGANG IN DIE UNION
- ANHANG XIX — TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG DES HERKUNFTSBETRIEBS VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN
- ANHANG XX — UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEN UND TESTS VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN AUF DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA UND DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT
- ANHANG XXI — SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN HUNDE, KATZEN UND FRETTCHEN, DIE FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMT SIND
- ANHANG XXII — ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS BEI BRUTEIERN VOR DEM EINGANG IN DIE UNION
- ANHANG XXIII — ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS VOR DER SCHLACHTUNG ODER TÖTUNG DER GEHALTENEN HUFTIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH STAMMT
- ANHANG XXIV — SEUCHENFREIHEIT IM HERKUNFTSDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET DER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
- ANHANG XXV — IMPFUNG IN DEM HERKUNFTSDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET ODER DER ZONE DERSELBEN UND IN DEM HERKUNFTSBETRIEB DER TIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH GEWONNEN WIRD
- ANHANG XXVI — RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN
- ANHANG XXVII — RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN
- ANHANG XXVIII — RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN
- ANHANG XXIX — LISTEN VON ARTEN, DIE FÜR SEUCHEN EMPFÄNGLICH SIND, FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 226 DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 NATIONALE MAßNAHMEN ERGRIFFEN HABEN
- ANHANG XXX — BEDINGUNGEN, UNTER DENEN IN SPALTE 4 DER TABELLE IM ANHANG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1882 DER KOMMISSION AUFGEFÜHRTE ARTEN ALS VEKTOREN GELTEN