Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019
Über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
- Artikel 1 — Gegenstand
- Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 2a — Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
- Artikel 3 — Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
- Artikel 4 — Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens
- Artikel 5 — Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
- Artikel 6 — Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
- Artikel 7 — Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts
- Artikel 8 — Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
- Artikel 9 — Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen
- Artikel 10 — Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen auf Internetseiten
- Artikel 11 — Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen in regelmäßigen Berichten
- Artikel 12 — Überprüfung der Informationen
- Artikel 13 — Marketingmitteilungen
- Artikel 14 — Zuständige Behörden
- Artikel 15 — Transparenz von EbAV und Versicherungsvermittlern
- Artikel 16 — Altersvorsorgeprodukte im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009
- Artikel 17 — Ausnahmen
- Artikel 18 — Berichterstattung
- Artikel 19 — Bewertung
- Artikel 20 — Inkrafttreten und Anwendung
- Abschluss