Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019
Über die Europäische Grenz- und Küstenwache
und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624- Erwägungsgründe
KAPITEL I — EUROPÄISCHE GRENZ- UND KÜSTENWACHE
- Artikel 1 — Gegenstand
- Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 — Integrierte europäisches Grenzverwaltung
- Artikel 4 — Europäische Grenz- und Küstenwache
- Artikel 5 — Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
- Artikel 6 — Rechenschaftspflicht
- Artikel 7 — Gemeinsame Verantwortung
- Artikel 8 — Mehrjähriger strategischer Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung
- Artikel 9 — Integrierte Planung
KAPITEL II — ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHE
ABSCHNITT 1 — Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
ABSCHNITT 2 — Informationsaustausch und Zusammenarbeit
- Artikel 11 — Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
- Artikel 12 — Pflicht zum Informationsaustausch
- Artikel 13 — Nationale Kontaktstelle
- Artikel 14 — Kommunikationsnetz
- Artikel 15 — Von der Agentur verwaltete Systeme und Anwendungen für den Informationsaustausch
- Artikel 16 — Technische Normen für den Informationsaustausch
- Artikel 17 — Informationssicherung
ABSCHNITT 3 — EUROSUR
ABSCHNITT 4 — Lagebewusstsein
ABSCHNITT 5 — Risikoanalyse
ABSCHNITT 6 — Prävention und Reaktionsfähigkeit
- Artikel 30 — Abgrenzung der Außengrenzabschnitte
- Artikel 31 — Verbindungsbeamte der Agentur in den Mitgliedstaaten
- Artikel 32 — Schwachstellenbeurteilung
- Artikel 33 — Synergien zwischen der Schwachstellenbeurteilung und dem Schengen-Evaluierungsmechanismus
- Artikel 34 — Einstufung der Außengrenzabschnitte
- Artikel 35 — Reaktion entsprechend der Einstufung
ABSCHNITT 7 — Aktion der Agentur an den Außengrenzen
- Artikel 36 — Aktion der Agentur an den Außengrenzen
- Artikel 37 — Einleitung von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen
- Artikel 38 — Einsatzplan für gemeinsame Aktionen
- Artikel 39 — Verfahren zur Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken
- Artikel 40 — Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung
- Artikel 41 — Vorgeschlagene Aktionen an den Außengrenzen
- Artikel 42 — Situationen an den Außengrenzen, bei denen dringender Handlungsbedarf besteht
- Artikel 43 — Anweisungen für die Teams
- Artikel 44 — Koordinierungsbeamter
- Artikel 45 — Kosten
- Artikel 46 — Entscheidungen zur Aussetzung, Beendigung oder Nichteinleitung von Tätigkeiten
- Artikel 47 — Evaluierung von Tätigkeiten
ABSCHNITT 8 — Maßnahmen der Agentur im Bereich der Rückkehr
ABSCHNITT 9 — Kapazitäten
- Artikel 54 — Ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache
- Artikel 55 — Statutspersonal in der ständigen Reserve
- Artikel 56 — Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch langfristige Abordnung
- Artikel 57 — Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch kurzzeitige Entsendungen
- Artikel 58 — Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch die Reserve für Soforteinsätze
- Artikel 59 — Überprüfung der ständigen Reserve
- Artikel 60 — Außenstellen
- Artikel 61 — Finanzielle Unterstützung für die Einrichtung der ständigen Reserve
- Artikel 62 — Schulungen
- Artikel 63 — Erwerb oder Leasing technischer Ausrüstung
- Artikel 64 — Pool für technische Ausrüstung
- Artikel 65 — Berichterstattung über die Kapazitäten der Agentur
- Artikel 66 — Forschung und Innovation
ABSCHNITT 10 — Das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)
ABSCHNITT 11 — Zusammenarbeit
- Artikel 68 — Zusammenarbeit der Agentur mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen
- Artikel 69 — Europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache
- Artikel 70 — Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich
- Artikel 71 — Zusammenarbeit mit Drittstaaten
- Artikel 72 — Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
- Artikel 73 — Zusammenarbeit zwischen der Agentur und Drittstaaten
- Artikel 74 — Technische und operative Unterstützung durch die Agentur für Drittstaaten
- Artikel 75 — Informationsaustausch mit Drittstaaten im Rahmen von EUROSUR
- Artikel 76 — Rolle der Kommission bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten
- Artikel 77 — Verbindungsbeamte in Drittstaaten
- Artikel 78 — An den Tätigkeiten der Agentur beteiligte Beobachter
KAPITEL III — GEFÄLSCHTE UND ECHTE DOKUMENTE ONLINE (FADO)
KAPITEL IV — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1 — Allgemeine Vorschriften
ABSCHNITT 2 — Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Grenz- und Küstenwache
- Artikel 86 — Allgemeine Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur
- Artikel 87 — Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Artikel 88 — Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Einsätze von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung erfasst wurden
- Artikel 89 — Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von EUROSUR
- Artikel 90 — Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
- Artikel 91 — Datenspeicherung
- Artikel 92 — Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
ABSCHNITT 3 — Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur
- Artikel 93 — Rechtsstellung und Sitz
- Artikel 94 — Sitzabkommen
- Artikel 95 — Personal
- Artikel 96 — Vorrechte und Befreiungen
- Artikel 97 — Haftung
- Artikel 98 — Klagen beim Gerichtshof
- Artikel 99 — Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur
- Artikel 100 — Aufgaben des Verwaltungsrats
- Artikel 101 — Zusammensetzung des Verwaltungsrats
- Artikel 102 — Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme
- Artikel 103 — Vorsitz des Verwaltungsrats
- Artikel 104 — Sitzungen des Verwaltungsrats
- Artikel 105 — Abstimmungen
- Artikel 106 — Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors
- Artikel 107 — Ernennung des Exekutivdirektors und seiner Stellvertreter
- Artikel 108 — Konsultationsforum
- Artikel 109 — Grundrechtsbeauftragter
- Artikel 110 — Grundrechtebeobachter
- Artikel 111 — Beschwerdeverfahren
- Artikel 112 — Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten
- Artikel 113 — Sprachenregelung
- Artikel 114 — Transparenz und Kommunikation
ABSCHNITT 4 — Finanzvorschriften
KAPITEL V — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss
- ANHANG I — Kapazität der ständigen Reserve pro Jahr und Kategorie gemäß Artikel 54
- ANHANG II — Jährliche Beiträge, die von den Mitgliedstaaten im Zuge der langfristigen Abordnungen von Personal gemäß Artikel 56 für die ständige Reserve bereitzustellen sind
- ANHANG III — Jährliche von den Mitgliedstaaten für die ständige Reserve bereitzustellende Beiträge für kurzzeitige Entsendungen von Personal gemäß Artikel 57
- ANHANG IV — Beiträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 aus der Reserve für Soforteinsätze für die ständige Reserve bereitzustellen sind
- ANHANG V — Regeln für die Anwendung von Zwang, einschließlich der Ausbildung und der Ausstattung mit Dienstwaffen und nichtletaler Ausrüstung und deren Kontrolle und Nutzung, die für Statutspersonal gelten, wenn dieses als Teammitglied entsandt wurde
- ANHANG VI — Entsprechungstabelle