Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019
Zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers
- Erwägungsgründe
- Artikel 1 — Anwendungsbereich
- Artikel 2 — Weinanbauflächen, deren Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 % vol aufweisen dürfen
- Artikel 3 — Zugelassene önologische Verfahren
- Artikel 4 — Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken
- Artikel 5 — Önologische Verfahren für Schaumweinkategorien
- Artikel 6 — Önologische Verfahren für Likörweine
- Artikel 7 — Begriffsbestimmung von Verschnitt
- Artikel 8 — Allgemeine Bestimmungen für Vermischen und Verschnitt
- Artikel 9 — Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe
- Artikel 10 — Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen
- Artikel 11 — Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein
- Artikel 12 — Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú- bzw. Výber-Teig
- Artikel 13 — Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse
- Artikel 14 — Beseitigung von Nebenerzeugnissen
- Artikel 15 — Übergangsbestimmungen
- Artikel 16 — Aufhebung
- Artikel 17 — Inkrafttreten
- Abschluss
- ANHANG I — TEIL A
- ANHANG II — ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DIESBEZÜGLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI SCHAUMWEIN, QUALITÄTSSCHAUMWEIN UND AROMATISCHEM QUALITÄTSSCHAUMWEIN
- ANHANG III — ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DIESBEZÜGLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI LIKÖRWEIN UND LIKÖRWEIN MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GESCHÜTZTER GEOGRAFISCHER ANGABE