Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019
Über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
TITEL I — GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
TITEL II — STRUKTURELLE MERKMALE GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
KAPITEL 1 — Doppelter Rückgriff und Insolvenzferne
KAPITEL 2 — Deckungspool und Deckung
Abschnitt I — Anerkennungsfähige Vermögenswerte
- Artikel 6 — Anerkennungsfähige Deckungswerte
- Artikel 7 — Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte, die außerhalb der Union belegen sind
- Artikel 8 — Gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen
- Artikel 9 — Gemeinsame Finanzierungen
- Artikel 10 — Zusammensetzung des Deckungspools
- Artikel 11 — Derivatekontrakte im Deckungspool
- Artikel 12 — Vermögenstrennung von Deckungswerten
- Artikel 13 — Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools
- Artikel 14 — Anlegerinformationen
Abschnitt II — Deckungs- und Liquiditätsanforderungen
TITEL III — ÖFFENTLICHE AUFSICHT ÜBER GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
- Artikel 18 — Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
- Artikel 19 — Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen
- Artikel 20 — Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung
- Artikel 21 — Berichterstattung an die zuständigen Behörden
- Artikel 22 — Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
- Artikel 23 — Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
- Artikel 24 — Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
- Artikel 25 — Verpflichtung zur Zusammenarbeit
- Artikel 26 — Offenlegungspflichten
TITEL IV — BEZEICHNUNG
TITEL V — ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN
TITEL VI — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss