Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018
Über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
- Erwägungsgründe
- Artikel 1 — Gegenstand und Geltungsbereich
- Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 — Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS
- Artikel 4 — Kategorien von Daten
- Artikel 5 — Für den Austausch von Zusatzinformationen zuständige Behörde
- Artikel 6 — Treffer an den Außengrenzen bei der Ausreise — Rückkehrbestätigung
- Artikel 7 — Nichtbefolgung von Rückkehrentscheidungen
- Artikel 8 — Treffer an den Außengrenzen bei der Einreise
- Artikel 9 — Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt
- Artikel 10 — Vorabkonsultation vor Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr
- Artikel 11 — Nachträgliche Konsultation nach der Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr
- Artikel 12 — Konsultation bei einem Treffer zu einem Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigem Visum für den längerfristigen Aufenthalt
- Artikel 13 — Statistiken zum Informationsaustausch
- Artikel 14 — Löschung von Ausschreibungen
- Artikel 15 — Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer für die Zwecke der Rückkehr
- Artikel 16 — Statistiken
- Artikel 17 — Zum Zugriff auf die Daten im SIS berechtigte Behörden
- Artikel 18 — Bewertung
- Artikel 19 — Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861
- Artikel 20 — Inkrafttreten
- Abschluss