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EU-Visum VO
Artikel 12

Artikel 12

  1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen fünf Arbeitstagen die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 6 trifft.
  2. Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union.