Artikel 6 — Zusätzliche Aufgaben einer zentralen Kontaktstelle
- Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Aufgaben können die Aufnahmemitgliedstaaten die zentralen Kontaktstellen dazu verpflichten, im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
- gemäß den nationalen Rechtvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 Bericht zu erstatten;
- auf alle Ersuchen der zentralen Meldestelle im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Niederlassungen gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu reagieren und der Meldestelle einschlägige Informationen in Bezug auf die betreffenden Niederlassungen zur Verfügung zu stellen;
- unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Transaktionen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters im Aufnahmemitgliedstaat gegebenenfalls Prüfungen vorzunehmen, um verdächtige Transaktionen festzustellen.
- Die Aufnahmemitgliedstaaten können zentrale Kontaktstellen dazu verpflichten, eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen' wenn diese zusätzlichen Aufgaben dem Gesamtrisiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechen, das von der Tätigkeit der betreffenden Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten ausgeht' die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind.
- Die Aufnahmemitgliedstaaten stützen ihre Bewertung des mit dem Betrieb der betreffenden Niederlassungen verbundenen Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auf die Ergebnisse der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung sowie auf andere glaubwürdige und zuverlässige Quellen, die ihnen zur Verfügung stehen.