Artikel 32 — Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt
- Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 Folgendes enthalten:
- die Nummer der internationalen Registrierung;
- den Namen und die Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
- die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist,
- die Nummer und das Datum der Anmeldung der betreffenden Eintragung;
- die Angabe derjenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke registriert wurde, sowie derjenigen, für die der Zeitrang in Anspruch genommen wird;
- eine Kopie der betreffenden Eintragungsurkunde.
- Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden, so muss der Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 enthalten.
- Hat das Amt den Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs angenommen, teilt es dem Internationalen Büro Folgendes mit:
- der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
- die Namen der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist;
- die Nummer der betreffenden Eintragung;
- den Zeitpunkt, von dem an die entsprechende Eintragung wirksam war.