Artikel 30 — Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung
- Der Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gemäß Artikel 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Erfordernisse erfüllen:
- er wird auf einem der in Artikel 31 dieser Verordnung genannten Formblätter eingereicht und enthält alle im Formblatt verlangten Angaben und Informationen;
- er enthält die Nummer der internationalen Registrierung, auf die er sich bezieht;
- das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen ist von dem in der internationalen Registrierung enthaltenen Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen gedeckt;
- der Antragsteller ist den Angaben im internationalen Formblatt zufolge berechtigt, im Anschluss an die internationale Registrierung über das Amt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii und Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls eine Benennung vorzunehmen.
- Erfüllt ein Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes nicht sämtliche Erfordernisse des Absatzes 1, fordert das Amt den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zu beheben.