Artikel 27 — Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds einer Widerspruchsabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung
Gemäß Artikel 161 Absatz 2 oder Artikel 163 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 werden folgende Entscheidungen von einem einzelnen Mitglied einer Widerspruchsabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung getroffen:
- Entscheidungen über die Kostenverteilung;
- Entscheidungen über die Festsetzung des Betrags der nach Artikel 109 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu erstattenden Kosten;
- Entscheidungen über das Einstellen des Verfahrens oder Entscheidungen, die bestätigen, dass keine Sachentscheidung erforderlich ist;
- Entscheidungen, einen Widerspruch vor Ablauf der Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 als nicht zulässig zurückzuweisen;
- Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens;
- Entscheidungen über die Verbindung oder Trennung von mehreren Widersprüchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625.