Artikel 20 — Informationsaustausch zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten
- Unbeschadet des Artikels 152 der Verordnung (EU) 2017/1001 übermitteln das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von Unionsmarken oder nationalen Marken und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die daraufhin eingetragenen Marken betreffen.
- Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2017/1001 unmittelbar oder über die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten aus.
- Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat. Diese Mitteilungen sind gebührenfrei.