Artikel 16 — Inhalt der Markensatzung von Unionskollektivmarken
In den Markensatzungen von Unionskollektivmarken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist Folgendes anzugeben:
- der Name des Anmelders;
- der Zweck des Verbandes oder der Gründungszweck der juristischen Person des öffentlichen Rechts;
- die zur Vertretung des Verbandes oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts befugten Organe;
- im Falle eines Verbandes die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
- eine Wiedergabe der Unionskollektivmarke;
- die zur Benutzung der Unionskollektivmarke befugten Personen;
- gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Unionskollektivmarke, einschließlich Sanktionen;
- die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionskollektivmarke sind, sowie gegebenenfalls eine etwaige bestehende Beschränkung infolge der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben j, k oder l der Verordnung (EU) 2017/1001;
- gegebenenfalls die Möglichkeit gemäß Artikel 75 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, Mitglied des Verbandes zu werden.