Artikel 1 — Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Festlegung
- der Einzelheiten, die in der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen, die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden Amt) eingereicht werden soll;
- der Unterlagen, die zur Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung und zur Inanspruchnahme des Zeitrangs erforderlich sind, sowie der Nachweise, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität vorzulegen sind;
- der Einzelheiten, die in der Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen;
- des Inhalts einer Teilungserklärung für eine Anmeldung, Einzelheiten dazu, wie das Amt eine solche Erklärung bearbeiten muss, sowie der Einzelheiten, die in der Veröffentlichung der Teilanmeldung enthalten sein müssen;
- des Inhalts und der Form der Eintragungsurkunde;
- des Inhalt einer Teilungserklärung für eine Eintragung und der Einzelheiten dazu, wie das Amt eine solche Erklärung bearbeiten muss;
- der Einzelheiten, die in Anträgen auf Änderung sowie für die Änderung eines Namens oder einer Anschrift enthalten sein müssen;
- des Inhalts eines Antrags auf Eintragung eines Rechtsübergangs, der Unterlagen, die für den Rechtsübergang erforderlich sind, und von Einzelheiten der Behandlung von Anträgen auf teilweisen Rechtsübergang;
- der Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung anzugeben sind, und der Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten erforderlich sind;
- der Einzelheiten, die in den Satzungen einer Unionskollektivmarke und einer Unionsgewährleistungsmarke anzugeben sind;
- der Höchstsätze der für die Durchführung des Verfahrens notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten;
- gewisser Einzelheiten betreffend die Veröffentlichung im Unionsmarkenblatt und im Amtsblatt des Amtes;
- der Einzelheiten, in welcher Form das Amt und die Behörden der Mitgliedstaaten untereinander Informationen austauschen und einander Akteneinsicht gewähren;
- der Einzelheiten, die in Anträgen auf Umwandlung und der Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung enthalten sein müssen;
- inwieweit Begleitunterlagen im schriftlichen Verfahren vor dem Amt in jeder Amtssprache der Union eingereicht werden können, ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss und welche Standardvoraussetzungen die Übersetzungen erfüllen müssen;
- der Entscheidungen durch einzelne Mitglieder der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilung;
- der Einzelheiten bezüglich der internationalen Registrierung von Marken:
- das für die Beantragung einer internationalen Anmeldung erforderliche Formblatt;
- die Fakten und Nichtigkeitsentscheidungen, die dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden Internationales Büro) mitzuteilen sind, und der einschlägige Zeitpunkt dieser Mitteilung;
- die detaillierten Erfordernisse in Bezug auf Anträge auf territoriale Ausdehnung im Anschluss an die internationale Registrierung;
- die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs für eine internationale Registrierung anzugeben sind und die Einzelheiten der dem Internationalen Büro mitzuteilenden Informationen;
- die Einzelheiten, die in der dem Internationalen Büro zu übermittelnden Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen anzugeben sind;
- die Einzelheiten, die in der endgültigen Gewährung oder Verweigerung des Schutzes anzugeben sind;
- die Einzelheiten, die in der Nichtigkeitserklärung anzugeben sind;
- die Einzelheiten, die in Anträgen auf Umwandlung einer internationalen Registrierung und in der Veröffentlichung derartiger Anträge anzugeben sind;
- die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Umwandlung anzugeben sind.