Delegierte Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017
Zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
- Artikel 1 — Beurteilung durch die zuständigen Behörden
- Artikel 2 — Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte
- Artikel 3 — Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität
- Artikel 4 — Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher
- Artikel 5 — Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft
- Artikel 6 — Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen
- Artikel 7 — Inkrafttreten
- Abschluss