Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018
Zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Erneuerbare Energien Richtlinie – RED II
- Erwägungsgründe
- Artikel 1 — Gegenstand
- Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 — Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030
- Artikel 4 — Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen
- Artikel 5 — Öffnung der Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen
- Artikel 6 — Stabilität der finanziellen Förderung
- Artikel 7 — Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen
- Artikel 8 — Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie und statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 9 — Gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 10 — Wirkungen gemeinsamer Projekte zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 11 — Gemeinsame Projekte von Mitgliedstaaten und Drittländern
- Artikel 12 — Wirkung gemeinsamer Projekte zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern
- Artikel 13 — Gemeinsame Förderregelungen
- Artikel 14 — Kapazitätserhöhungen
- Artikel 15 — Verwaltungsverfahren, Rechtsvorschriften und Regelwerke
- Artikel 16 — Organisation und Dauer des Verfahrens zur Genehmigungserteilung
- Artikel 17 — Verfahren der einfachen Mitteilung für den Netzzugang
- Artikel 18 — Information und Ausbildung
- Artikel 19 — Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen
- Artikel 20 — Netzzugang und -betrieb
- Artikel 21 — Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität
- Artikel 22 — Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
- Artikel 23 — Einbeziehung erneuerbarer Energie im Bereich Wärme- und Kälte
- Artikel 24 — Fernwärme und -kälte
- Artikel 25 — Einbeziehung erneuerbarer Energie im Verkehrssektor
- Artikel 26 — Besondere Kriterien für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe
- Artikel 27 — Berechnungsregeln in Hinblick auf Mindestanteile von erneuerbarer Energie im Verkehrssektor
- Artikel 28 — Andere Bestimmungen für erneuerbare Energie im Verkehrssektor
- Artikel 29 — Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe
- Artikel 30 — Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen
- Artikel 31 — Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zum Treibhauseffekt
- Artikel 32 — Durchführungsrechtsakte
- Artikel 33 — Überwachung durch die Kommission
- Artikel 34 — Ausschussverfahren
- Artikel 35 — Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 36 — Umsetzung
- Artikel 37 — Aufhebung
- Artikel 38 — Inkrafttreten
- Artikel 39 — Adressaten
- ANHANG I — NATIONALE GESAMTZIELE FÜR DEN ANTEIL VON ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN AM BRUTTOENDENERGIEVERBRAUCH IM JAHR 2020(1)
- ANHANG II — NORMALISIERUNGSREGEL FÜR DIE BERÜCKSICHTIGUNG VON ELEKTRIZITÄT AUS WASSERKRAFT UND WINDKRAFT
- ANHANG III — ENERGIEGEHALT VON BRENNSTOFFEN
- ANHANG IV — ZERTIFIZIERUNG VON INSTALLATEUREN
- ANHANG V — REGELN FÜR DIE BERECHNUNG DES BEITRAGS VON BIOKRAFTSTOFFEN, FLÜSSIGEN BIOBRENNSTOFFEN UND DES ENTSPRECHENDEN VERGLEICHSWERTS FÜR FOSSILE BRENNSTOFFE ZUM TREIBHAUSEFFEKT
- ANHANG VI — REGELN FÜR DIE BERECHNUNG DES BEITRAGS VON BIOMASSE-BRENNSTOFFEN UND DES ENTSPRECHENDEN VERGLEICHSWERTS FÜR FOSSILE BRENNSTOFFE ZUM TREIBHAUSEFFEKT
- ANHANG VII — BERÜCKSICHTIGUNG DER FÜR DIE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG GENUTZTEN ERNEUERBAREN ENERGIE
- ANHANG VIII
- ANHANG IX
- ANHANG X — TEIL A
- ANHANG XI — Entsprechungstabelle