Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017
Über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 1 — Gegenstand
- Artikel 2 — Anwendungsbereich
- Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 — Grenzen, an denen das EES betrieben wird, und Nutzung des EES an diesen Grenzen
- Artikel 5 — Aufbau des EES
- Artikel 6 — Ziele des EES
- Artikel 7 — Technische Architektur des EES
- Artikel 8 — Interoperabilität mit dem VIS
- Artikel 8a — Automatisiertes Verfahren mit dem ETIAS
- Artikel 8b — Interoperabilität mit dem ETIAS
- Artikel 9 — Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
- Artikel 10 — Allgemeine Grundsätze
- Artikel 11 — Automatisiertes Berechnungssystem und Verpflichtung zur Unterrichtung von Drittstaatsangehörigen über den verbleibenden zulässigen Aufenthalt
- Artikel 12 — Informationsmechanismus
- Artikel 13 — Web-Dienst
- Artikel 13a — Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können
KAPITEL II — EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
- Artikel 14 — Verfahren für die Eingabe von Daten in das EES
- Artikel 15 — Gesichtsbild von Drittstaatsangehörigen
- Artikel 16 — Personenbezogene Daten von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen
- Artikel 17 — Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind
- Artikel 18 — Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde
- Artikel 19 — Hinzufügung von Daten bei Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung einer Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt
- Artikel 20 — Hinzufügung von Daten bei Widerlegung der Annahme, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts nicht erfüllt
- Artikel 21 — Ausweichverfahren, wenn die Eingabe von Daten technisch nicht möglich ist oder für den Fall, dass das EES ausfällt
- Artikel 22 — Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen
- Artikel 23 — Verwendung der Daten zum Zwecke der Verifizierung an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird
KAPITEL III — NUTZUNG DES EES DURCH ANDERE BEHÖRDEN
- Artikel 24 — Nutzung des EES zur Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen
- Artikel 25 — Nutzung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in nationale Erleichterungsprogramme
- Artikel 25a — Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu EES-Daten
- Artikel 25b — Nutzung des EES zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen
- Artikel 26 — Zugang zu Daten zwecks Verifizierung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
- Artikel 27 — Zugang zu Daten zwecks Identifizierung
- Artikel 28 — Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten
KAPITEL IV — VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM EES ZU GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKEN
- Artikel 29 — Benannte Behörden der Mitgliedstaaten
- Artikel 30 — Europol
- Artikel 31 — Verfahren für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
- Artikel 32 — Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden zu EES-Daten
- Artikel 33 — Verfahren und Bedingungen für den Zugriff auf EES-Daten durch Europol
KAPITEL V — SPEICHERUNG UND ÄNDERUNG DER DATEN
KAPITEL VI — ENTWICKLUNG, BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
- Artikel 36 — Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission vor der Entwicklung des Systems
- Artikel 37 — Entwicklung und Betriebsmanagement
- Artikel 38 — Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von Europol
- Artikel 39 — Zuständigkeit für die Verarbeitung von Daten
- Artikel 40 — Speicherung von Daten in nationalen Dateien und nationalen Einreise-/Ausreisesystemen
- Artikel 41 — Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
- Artikel 42 — Bedingungen für die Übermittlung von Daten an einen Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und an einen Mitgliedstaat, für den diese Verordnung nicht gilt
- Artikel 43 — Datensicherheit
- Artikel 44 — Sicherheitsvorfälle
- Artikel 45 — Haftung
- Artikel 46 — Führen von Protokollen durch eu-LISA und die Mitgliedstaaten
- Artikel 47 — Eigenkontrolle
- Artikel 48 — Sanktionen
- Artikel 49 — Datenschutz
KAPITEL VII — DATENSCHUTZRECHTE UND ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DES DATENSCHUTZES
- Artikel 50 — Recht auf Information
- Artikel 51 — Informationskampagne
- Artikel 52 — Recht auf Zugang zu und Berichtigung, Vervollständigung und Löschung von personenbezogenen Daten sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung
- Artikel 53 — Zusammenarbeit zur Durchsetzung der Datenschutzrechte
- Artikel 54 — Rechtsbehelfe
- Artikel 55 — Überwachung durch die Aufsichtsbehörde
- Artikel 56 — Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
- Artikel 57 — Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
- Artikel 58 — Schutz personenbezogener Daten, auf die gemäß Kapitel IV zugegriffen wird
- Artikel 59 — Protokollierung und Dokumentierung
KAPITEL VIII — ÄNDERUNGEN ANDERER RECHTSINSTRUMENTE DER UNION
KAPITEL IX — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel 63 — Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
- Artikel 64 — Kosten
- Artikel 65 — Mitteilungen
- Artikel 66 — Aufnahme des Betriebs
- Artikel 67 — Ceuta und Melilla
- Artikel 68 — Ausschussverfahren
- Artikel 69 — Beratergruppe
- Artikel 70 — Schulung
- Artikel 71 — Handbuch
- Artikel 72 — Überwachung und Bewertung
- Artikel 73 — Inkrafttreten und Anwendbarkeit
- Abschluss
- ANHANG I — LISTE DER IN ARTIKEL 41 ABSATZ 2 GENANNTEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN
- ANHANG II — SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE, DIE AUF DER GRUNDLAGE EINES GÜLTIGEN FTD DIE GRENZE ÜBERSCHREITEN
- ANHANG III — Entsprechungstabelle