Artikel 13 — Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs
- Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß Artikel 17 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:
- die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
- Angaben zum neuen Inhaber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
- die Angabe der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand des Rechtsübergangs sind;
- Nachweise, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ergibt;
- sofern der neue Inhaber einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Inhabers nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung;
- Die Buchstaben b bis e des Absatzes 1 gelten sinngemäß für einen Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs einer Unionsmarkenanmeldung. In diesem Fall ist auch das Aktenzeichen der Anmeldung anzugeben.
- Hinsichtlich Absatzes 1 Buchstabe d genügt als Nachweis des Rechtsübergangs Folgendes:
- die Unterzeichnung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs durch den eingetragenen Markeninhaber oder seinen Vertreter sowie durch den Rechtsnachfolger oder seinen Vertreter;
- falls der Antrag auf Eintragung vom eingetragenen Markeninhaber oder seinen Vertreter gestellt wird, eine vom Rechtsnachfolger oder seinen Vertreter unterzeichnete Erklärung, die besagt, dass dieser der Eintragung des Rechtsübergangs zustimmt,
- falls der Antrag auf Eintragung vom Rechtsnachfolger gestellt wird, eine vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung, die besagt, dass der eingetragene Markeninhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt,
- ein durch den eingetragenen Markeninhaber oder seinen Vertreter und durch den Rechtsnachfolger oder seinen Vertreter unterzeichnetes ausgefülltes Formblatt oder eines Dokuments gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430.