Artikel 10 — Änderung einer Eintragung
Der Antrag auf Änderung einer Eintragung gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:
- die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
- den Namen und die Anschrift des Inhabers der Unionsmarke gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
- die Angabe des zu ändernden Bestandteils der Wiedergabe der Unionsmarke und denselben Bestandteil in seiner geänderten Form gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;
- eine Wiedergabe der Unionsmarke in ihrer geänderten Form nach Artikel 3 dieser Verordnung.