Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016
Zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINES
KAPITEL II — VORHANDELSTRANSPARENZ
Abschnitt 1 — Vorhandelstransparenz für Handelsplätze
- Artikel 3 — Vorhandelstransparenzpflichten
- Artikel 4 — Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt
- Artikel 5 — Spezifische Merkmale ausgehandelter Geschäfte
- Artikel 6 — Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind
- Artikel 7 — Aufträge mit großem Volumen
- Artikel 8 — Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden
Abschnitt 2 — Vorhandelstransparenz für systematische Internalisierer und außerhalb von Handelsplätzen handelnde Wertpapierfirmen
KAPITEL III — NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND AUSSERHALB VON HANDELSPLÄTZEN HANDELNDE WERTPAPIERFIRMEN
- Artikel 12 — Nachhandelstransparenzpflichten
- Artikel 13 — Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Arten von Geschäften, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden
- Artikel 14 — Veröffentlichung der Geschäfte in Echtzeit
- Artikel 15 — Spätere Veröffentlichung der Geschäfte
- Artikel 16 — Verweise auf den Handelstag und die täglichen Handelszeiten
KAPITEL IV — GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZBERECHNUNGEN
- Abschluss
- ANHANG I — Zu veröffentlichende Informationen
- ANHANG II — Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, Standardmarktgrößen sowie spätere Veröffentlichungen und Fristen
- ANHANG III — Für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnde Referenzdaten