Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016
Zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
KAPITEL I — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II — VORHANDELSTRANSPARENZ FÜR REGULIERTE MÄRKTE, MULTILATERALE HANDELSSYSTEME UND ORGANISIERTE HANDELSSYSTEME
- Artikel 2 — Vorhandelstransparenzpflichten
- Artikel 3 — Aufträge mit großem Volumen
- Artikel 4 — Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden
- Artikel 5 — Für das Finanzinstrument typischer Umfang
- Artikel 6 — Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht
KAPITEL III — NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE AUSSERHALB EINES HANDELSPLATZES HANDELN
- Artikel 7 — Nachhandelstransparenzpflichten
- Artikel 8 — Spätere Veröffentlichung von Geschäften
- Artikel 9 — Geschäfte mit großem Volumen
- Artikel 10 — Für das Finanzinstrument typischer Umfang
- Artikel 11 — Transparenzanforderungen in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden
- Artikel 12 — Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden
KAPITEL IV — GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZ
- Artikel 13 — Methode zur Durchführung der Transparenzberechnungen
- Artikel 14 — Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme Anwendung findet
- Artikel 15 — Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme keine Anwendung findet
- Artikel 16 — Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten
- Artikel 17 — Bestimmungen zur Liquiditätsbewertung für Anleihen und zur Bestimmung des für die Schwellenwerte typischen Vorhandelsumfangs, basierend auf Handelsperzentilen
- Artikel 18 — Übergangsbestimmungen
- Artikel 19 — Inkrafttreten und Veröffentlichung
- Abschluss
- ANHANG I — Beschreibung des Systemtyps und der diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichenden Informationen
- ANHANG II — Zu veröffentlichende Einzelheiten der Geschäfte
- ANHANG III — Liquiditätsbeurteilung, LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente
- ANHANG IV: — Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende Bezugsdaten