Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016
Zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
KAPITEL I — DISKRIMINIERUNGSFREIER ZUGANG ZU CCP UND HANDELSPLÄTZEN
ABSCHNITT 1 — Diskriminierungsfreier Zugang zu CCP
- Artikel 1 — Bedingungen, unter denen eine CCP den Zugang verweigern kann
- Artikel 2 — Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen des antizipierten Transaktionsvolumens
- Artikel 3 — Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen operationeller Risiken und Komplexität
- Artikel 4 — Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen
ABSCHNITT 2 — Diskriminierungsfreier Zugang zu Handelsplätzen
- Artikel 5 — Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann
- Artikel 6 — Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen operationeller Risiken und Komplexität
- Artikel 7 — Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen
- Artikel 8 — Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht
KAPITEL II — BEDINGUNGEN, UNTER DENEN ZUGANG GEWÄHRT WERDEN MUSS
KAPITEL III — BEDINGUNGEN FÜR DIE DISKRIMINIERUNGSFREIE BEHANDLUNG VON KONTRAKTEN
KAPITEL IV — ÜBERGANGSREGELUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel 15 — Verfahren für Mitteilungen von der CCP an die für sie zuständige Behörde
- Artikel 16 — Verfahren für Mitteilungen von der zuständigen Behörde an die ESMA und das CCP-Kollegium
- Artikel 17 — Verfahren für Mitteilungen vom Handelsplatz an die für ihn zuständige Behörde bezüglich des ursprünglichen Übergangszeitraums
- Artikel 18 — Verfahren für Mitteilungen vom Handelsplatz an die für ihn zuständige Behörde bezüglich einer Verlängerung des Übergangszeitraums
- Artikel 19 — Weitere Spezifikationen für die Berechnung des Nominalbetrags
- Artikel 20 — Genehmigungs- und Prüfmethode der ESMA
- Artikel 21 — Inkrafttreten und Anwendung
- Abschluss
- ANHANG