Durchführungsbeschluss (EU) 2017/810 der Kommission vom 10. Mai 2017
Über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung eines borsäurehaltigen Biozidprodukts durch Frankreich gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2935)