Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015
Zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
- Artikel 1 — Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 — Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten
- Artikel 4 — Indikatoren für manipulatives Handeln
- Artikel 5 — Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und Mindestschwelle für die thermische Nennleistung
- Artikel 6 — Festlegung der zuständigen Behörde
- Artikel 7 — Handel während eines geschlossenen Zeitraums
- Artikel 8 — Außergewöhnliche Umstände
- Artikel 9 — Merkmale des Handels während eines geschlossenen Zeitraums
- Artikel 10 — Zu meldende Geschäfte
- Artikel 11 — Inkrafttreten und Geltung
- Abschluss
- ANHANG I — Öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten
- ANHANG II — Indikatoren für manipulatives Handeln