Artikel 6 — Allgemeine Verpflichtung
- Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um einen zivilrechtlichen Schutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.
- Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe:
- müssen fair und gerecht sein;
- dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen und
- sie müssen wirksam und abschreckend sein.