Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Erwägungsgründe
TITEL I — ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1 — Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
KAPITEL 2 — Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 1 — Übermittlung von Informationen
Unterabschnitt 1 — Gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Daten
Unterabschnitt 2 — Registrierung von Personen bei den Zollbehörden
- Abschnitt 2 — Zollrechtliche Entscheidungen
Unterabschnitt 0 — Mittel für den Austausch von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen verwendet werden, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind
Unterabschnitt 1 — Anspruch auf rechtliches Gehör
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften für Entscheidungen auf Antrag
- Artikel 11 — Bedingungen für die Annahme eines Antrags
- Artikel 12 — Entscheidungsbefugte Zollbehörde
- Artikel 13 — Verlängerung der Frist für den Erlass einer Entscheidung
- Artikel 14 — Tag des Wirksamwerdens
- Artikel 15 — Neubewertung einer Entscheidung
- Artikel 16 — Aussetzung einer Entscheidung
- Artikel 17 — Zeitraum der Aussetzung einer Entscheidung
- Artikel 18 — Ende der Aussetzung
Unterabschnitt 3 — Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
- Abschnitt 3 — Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Unterabschnitt 1 — Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Unterabschnitt 2 — Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
TITEL II — GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
KAPITEL 1 — Warenursprung
Abschnitt 1 — Nichtpräferenzieller Ursprung
- Artikel 31 — In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren
- Artikel 32 — Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist
- Artikel 33 — Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung
- Artikel 34 — Minimalbehandlungen
- Artikel 35 — Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
- Artikel 36 — Neutrale Elemente und Umschließungen
Abschnitt 2 — Präferenzursprung
Unterabschnitt 1 — Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
- Artikel 38 — Mittel für die Beantragung und Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4
- Artikel 39 — Mittel für die Beantragung und Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer
- Artikel 40 — Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern
Unterabschnitt 2 — Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
- Artikel 41 — Allgemeine Grundsätze
- Artikel 42 — Territorialitätsprinzip
- Artikel 43 — Nichtbehandlung
- Artikel 44 — Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
- Artikel 45 — In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
- Artikel 46 — Durchschnittswerte
- Artikel 47 — Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
- Artikel 48 — Allgemeine Toleranz
- Artikel 49 — Maßgebende Einheit
- Artikel 50 — Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
- Artikel 51 — Warenzusammenstellungen
- Artikel 52 — Neutrale Elemente
Unterabschnitt 3 — Regeln für die Kumulierung und die Verwaltung von Lagerbeständen an Vormaterialien im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
- Artikel 53 — Bilaterale Kumulierung
- Artikel 54 — Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei
- Artikel 55 — Regionale Kumulierung
- Artikel 56 — Erweiterte Kumulierung
- Artikel 57 — Anwendung der bilaterale Kumulierung oder der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung
- Artikel 58 — Buchmäßige Trennung der Lagerbestände an Vormaterialien der Ausführer der Union
Unterabschnitt 4 — Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete
- Artikel 59 — Allgemeine Voraussetzungen
- Artikel 60 — Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
- Artikel 61 — In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
- Artikel 62 — Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
- Artikel 63 — Maßgebende Einheit
- Artikel 64 — Allgemeine Toleranz
- Artikel 65 — Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
- Artikel 66 — Warenzusammenstellungen
- Artikel 67 — Neutrale Elemente
Unterabschnitt 5 — Territoriale Anforderungen im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete
KAPITEL 2 — Zollwert der Waren
TITEL III — ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 1 — Entstehen der Zollschuld
- Abschnitt 1 — Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld
Unterabschnitt 1 — Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
- Artikel 72 — Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung
- Artikel 73 — Anwendung der Bestimmungen zur Endverwendung auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung
- Artikel 74 — Anwendung der Zollpräferenzbehandlung auf in die aktive Veredelung übergeführte Waren
- Artikel 75 — Besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder Ersatzerzeugnisse
- Artikel 76 — Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung
Unterabschnitt 2 — Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld entsteht
- Artikel 77 — Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Unionsversand entsteht
- Artikel 78 — Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Versand nach dem TIR-Übereinkommen entsteht
- Artikel 79 — Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Versand nach dem ATA-Übereinkommen bzw. dem Übereinkommen von Istanbul entsteht
- Artikel 80 — Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld bei einem anderen Verfahren als dem des Versands entsteht
KAPITEL 2 — Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
- Artikel 81 — Fälle, in denen keine Sicherheitsleistung für Waren gefordert wird, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden
- Artikel 82 — Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
- Artikel 83 — Andere Formen der Sicherheitsleistung als eine Barsicherheit oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen
Abschnitt 2 — Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Abschnitt 3 — Vorschriften für das Unionsversandverfahren und das Verfahren gemäss dem Übereinkommen von Istanbul und dem ATA-Übereinkommen
- Artikel 85 — Befreiung des Bürgen von seinen Verpflichtungen aus dem Unionsversandverfahren
- Artikel 86 — Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband für Waren mit ATA-Carnet sowie Mitteilung der Nichterledigung der CPD-Carnets an einen bürgenden Verband gemäß dem Verfahren des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul
KAPITEL 3 — Erhebung und Entrichtung der Zollschuld sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
- Abschnitt 1 — Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmässige Erfassung
Unterabschnitt 1 — Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband
Abschnitt 2 — Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
- Artikel 89 — Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erlass
- Artikel 90 — Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle von Waren, die eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen
- Artikel 91 — Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle einer durch Verstoß entstandenen Zollschuld
- Abschnitt 3 — Erstattung und Erlass
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften und Verfahren
- Artikel 92 — Antrag auf Erstattung oder Erlass
- Artikel 93 — Zusätzliche Auskünfte bei Ersuchen in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren
- Artikel 94 — Art und Weise der Mitteilung der Entscheidung über Erstattung oder Erlass
- Artikel 95 — Gemeinsame Datenanforderungen in Bezug auf die Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren
- Artikel 96 — Art und Weise der Übermittlung von Informationen zur Erledigung der Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren
- Artikel 97 — Verlängerung der Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass
Unterabschnitt 2 — Von der Kommission zu treffende Entscheidungen
KAPITEL 4 — Erlöschen der Zollschuld
TITEL IV — VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1 — Summarische Eingangsanmeldung
- Artikel 104 — Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
- Artikel 105 — Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg
- Artikel 106 — Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg
- Artikel 107 — Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Schienenweg
- Artikel 108 — Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf der Straße
- Artikel 109 — Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf Binnenwasserstraßen
- Artikel 110 — Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung im kombinierten Verkehr
- Artikel 111 — Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung im Falle höherer Gewalt
- Artikel 112 — Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen
- Artikel 112a — Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Schienenweg
- Artikel 113 — Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Luftweg
- Artikel 113a — Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen
KAPITEL 2 — Ankunft der Waren
TITEL V — ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 1 — Zollrechtlicher Status von Waren
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 — Linienverkehr für Zollzwecke
- Abschnitt 3 — Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 — Nachweise, die mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden
- Artikel 125 — Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind
- Artikel 126 — Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers
- Artikel 126a — Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft
- Artikel 127 — Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR, Carnet ATA, NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302
Unterabschnitt 3 — Von einem zugelassenen Aussteller ausgestellter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
- Artikel 128 — Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller
- Artikel 128a — Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments T2L oder T2LF, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller
- Artikel 128b — Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller
- Artikel 128c — Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes
- Artikel 128d — Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes
Unterabschnitt 4 — Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren
- Artikel 129 — Zollrechtlicher Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren
- Artikel 130 — Nachweis des zollrechtlichen Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren
- Artikel 131 — Umladungen
- Artikel 132 — Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden
- Artikel 133 — Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört
KAPITEL 2 — Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
- Artikel 134 — Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten
- Artikel 135 — Mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
- Artikel 136 — Mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr
- Artikel 137 — Mündliche Ausfuhranmeldung
- Artikel 138 — Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten
- Artikel 139 — Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten
- Artikel 140 — Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten
- Artikel 141 — Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen
- Artikel 142 — Waren, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 angemeldet werden können
- Artikel 143 — Papiergestützte Zollanmeldungen
- Artikel 143a — Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Sendungen von geringem Wert
- Artikel 144 — Zollanmeldung für Waren in Postsendungen
Abschnitt 2 — Vereinfachte Zollanmeldungen
Abschnitt 3 — Vorschriften für alle Zollanmeldungen
Abschnitt 4 — Sonstige Vereinfachungen
- Artikel 149 — Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung
- Artikel 150 — Bedingungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
- Artikel 151 — Bedingungen für die Bewilligung der Eigenkontrolle
- Artikel 152 — Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei Eigenkontrolle
KAPITEL 3 — Überlassung von Waren
TITEL VI — ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN
TITEL VII — BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 1 — Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 — Antrag auf Bewilligung
- Artikel 161 — Antragsteller ist nicht im Zollgebiet der Union ansässig
- Artikel 162 — Ort der Abgabe eines Antrags, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist
- Artikel 163 — Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung
- Artikel 164 — Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung
- Artikel 165 — Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung
Abschnitt 2 — Entscheidung über den Antrag
- Artikel 166 — Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
- Artikel 167 — Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten
- Artikel 169 — Bewilligung der Verwendung von Ersatzwaren
- Artikel 170 — Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX
- Artikel 171 — Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex
- Artikel 172 — Rückwirkende Bewilligung
- Artikel 173 — Geltungsdauer einer Bewilligung
- Artikel 174 — Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens
- Artikel 175 — Abrechnung
- Artikel 176 — Standardinformationsaustausch und Verpflichtungen des Inhabers einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Veredelung
- Artikel 177 — Lagerung von Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einer Lagerstätte
- Artikel 177a — Gemischlagerung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren im Rahmen der Endverwendung
Abschnitt 3 — Sonstige Bestimmungen
- Artikel 178 — Aufzeichnungen
- Artikel 179 — Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union
- Artikel 180 — Übliche Behandlungen
- Artikel 181 — Standardinformationsaustausch
- Artikel 182 — Zollrechtlicher Status von Tieren, die von in ein besonderes Verfahren übergeführten Tieren geboren werden
- Artikel 183 — Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung
KAPITEL 2 — Versand
Abschnitt 1 — Externes und internes Versandverfahren
- Artikel 184 — Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden
- Artikel 185 — Versandbegleitdokument und Versandbegleitdokument-Sicherheit
- Artikel 186 — Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren
- Artikel 187 — Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke
Abschnitt 2 — Externes und internes Unionsversandverfahren
- Artikel 188 — Steuerliche Sondergebiete
- Artikel 189 — Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen
- Artikel 190 — Von der Bestimmungszollstelle mit Sichtvermerk versehene Empfangsbescheinigung
- Artikel 191 — Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
- Artikel 192 — Beantragung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren
- Artikel 193 — Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren
- Artikel 194 — Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren
- Artikel 195 — Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren
- Artikel 196 — Vom zugelassenen Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung
- Artikel 197 — Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse
- Artikel 197a — Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse
- Artikel 198 — Bewilligung zur Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
- Artikel 199 — Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
- Artikel 200 — Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Seeverkehr
KAPITEL 3 — Zolllager
KAPITEL 4 — Verwendung
- Abschnitt 1 — Vorübergehende Verwendung
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 — Beförderungsmittel, Paletten und Container einschließlich Zubehör und Ausrüstung
- Artikel 207 — Allgemeine Vorschriften
- Artikel 208 — Paletten
- Artikel 209 — Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten
- Artikel 210 — Container
- Artikel 211 — Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container
- Artikel 212 — Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel
- Artikel 213 — Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern
- Artikel 214 — Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben an im Zollgebiet der Union ansässige Personen
- Artikel 215 — Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben
- Artikel 216 — Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in anderen Fällen
- Artikel 217 — Fristen für die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern
- Artikel 218 — Fristen für die Wiederausfuhr im Fall professioneller Vermietungsunternehmen
Unterabschnitt 3 — Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container
- Artikel 219 — Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden
- Artikel 220 — Betreuungsgut für Seeleute
- Artikel 221 — Material für Katastropheneinsätze
- Artikel 222 — Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung
- Artikel 223 — Tiere
- Artikel 224 — In Grenzzonen verwendete Waren
- Artikel 225 — Ton-, Bild- oder Datenträger und Werbematerial
- Artikel 226 — Berufsausrüstung
- Artikel 227 — Pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung
- Artikel 228 — Umschließungen
- Artikel 229 — Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände
- Artikel 230 — Spezialwerkzeuge und -instrumente
- Artikel 231 — Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren
- Artikel 232 — Muster
- Artikel 233 — Austauschproduktionsmittel
- Artikel 234 — Waren für Veranstaltungen oder für den Verkauf in bestimmen Situationen
- Artikel 235 — Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung
- Artikel 235a — Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren
- Artikel 236 — Andere Waren
- Artikel 237 — Besondere Fristen für die Erledigung des Verfahrens
Unterabschnitt 4 — Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 2 — Endverwendung
KAPITEL 5 — Veredelung
TITEL VIII — VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
TITEL IX — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel 250 — Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
- Artikel 251 — Geltungsdauer von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
- Artikel 252 — Geltungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
- Artikel 253 — Geltungsdauer von Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
- Artikel 254 — Anwendung von Bewilligungen und Entscheidungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
- Artikel 255 — Übergangsbestimmungen zur Verwendung von Verschlüssen
- Artikel 256
- Abschluss
- INHALT
- ANHANG A — GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR ANTRÄGE UND ENTSCHEIDUNGEN
- ANHANG B — GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MELDUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN (ARTIKEL 2 ABSATZ 2)
- ANHANG B-01 — PAPIERGESTÜTZTE STANDARD-ZOLLANMELDUNGEN — ERLÄUTERUNGEN UND ZU VERWENDENDE VORDRUCKE
- ANHANG B-02 — VERSANDBEGLEITDOKUMENT
- ANHANG B-03 — LISTE DER POSITIONEN
- ANHANG B-04 — VERSANDBEGLEITDOKUMENT/SICHERHEIT (VBD-S)
- ANHANG B-05 — LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND/SICHERHEIT (LdWPVS)
- ANHANG C
- ANHANG D — GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MELDUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN (ARTIKEL 2 ABSATZ 4a)
- ANHANG 12-01 — GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR DIE REGISTRIERUNG VON WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN UND ANDEREN PERSONEN
- ANHANG 22-01 — Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt
- ANHANG 22-02 — Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 und Auskunftsblatt INF 4
- ANHANG 22-03 — Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaften verleihen
- ANHANG 22-04 — Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien(1)(2)
- ANHANG 22-05 — Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind (APS)
- ANHANG 22-11 — Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
- ANHANG 32-01 — Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit
- ANHANG 32-02 — Verpflichtungserklärung — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
- ANHANG 32-03 — Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit
- ANHANG 32-04 — Mitteilung an den Bürgen über die Nichterledigung eines Unionsversandverfahrens
- ANHANG 32-05 — Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Unionsversandverfahren
- ANHANG 33-01 — Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA
- ANHANG 33-02 — Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Versandverfahren mit CPD-Carnet
- ANHANG 33-03 — Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA
- ANHANG 33-04 — Vordruck für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA
- ANHANG 33-05 — Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist
- ANHANG 33-06 — Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren
- ANHANG 33-07 — Erlass/Erstattung
- ANHANG 52-01 — EU-Vordruck 302
- ANHANG 61-01 — Wiegenachweis für Bananen — Datenanforderungen
- ANHANG 62-01 — Auskunftsblatt INF 3 — Datenanforderungen
- ANHANG 71-01 — Unterlage für mündlich zur vorübergehenden Verwendung angemeldete Waren
- ANHANG 71-02 — Sensible Waren und Erzeugnisse
- ANHANG 71-03 — Liste der üblichen Behandlungen
- ANHANG 71-04 — Besondere Vorschriften für Ersatzwaren
- ANHANG 71-05 — Standardisierter Austausch von Informationen (INF)
- ANHANG 71-06 — In der Abrechnung vorzulegende Informationen
- ANHANG 72-03 — TC11 — Eingangsbescheinigung
- ANHANG 90 — Entsprechungstabelle nach Artikel 254