Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 — VERFAHREN DER BEWERTUNG VON DOSSIERS
- Artikel 3 — Antrag auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
- Artikel 4 — Annahme von Anträgen
- Artikel 5 — Validierung von Anträgen auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I Kategorie 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
- Artikel 6 — Bewertung von Anträgen
- Artikel 6a — Anträge, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs vor dem 30. März 2019 die bewertende zuständige Behörde war
- Artikel 7 — Stellungnahme der Agentur
- Artikel 8 — Zu ersetzende Wirkstoffe
- Artikel 9 — Beschluss der Kommission
KAPITEL 3 — ÄNDERUNG VON BESTANDTEILEN DES PRÜFPROGRAMMS
- Artikel 10 — Beteiligung und Ersetzen von Teilnehmern in gegenseitigem Einvernehmen
- Artikel 11 — Ausscheiden von Teilnehmern
- Artikel 12 — Folgen eines fristgerechten Ausscheidens
- Artikel 13 — Neudefinition von Wirkstoffen
- Artikel 14 — Übernahme der Rolle eines Teilnehmers
- Artikel 15 — Für die Einbeziehung in das Prüfprogramm in Betracht kommende Kombination von Stoff und Produktart
- Artikel 16 — Erklärung des Interesses an der Notifizierung
- Artikel 17 — Notifizierungsverfahren
- Artikel 18 — Einbeziehung in das Prüfprogramm
- Artikel 19 — Unterrichtung über Stoffe, deren Genehmigung/Aufnahme nicht länger im Rahmen des Prüfprogramms betrieben wird
- Artikel 20 — Beschlüsse der Kommission über Stoffe, deren Genehmigung/Aufnahme nicht länger im Rahmen des Prüfprogramms betrieben wird
KAPITEL 4 — ÜBERGANGSMASSNAHMEN
KAPITEL 5 — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss
- ANHANG I — Informationsanforderungen für Notifizierungen nach Artikel 17
- ANHANG II — AM 17. MÄRZ 2022 IM PRÜFPROGRAMM ENTHALTENE KOMBINATIONEN VON WIRKSTOFF UND PRODUKTART
- ANHANG III — Fristen