Artikel 4 — Binnenmarktgrundsatz
- Die Erbringung von Vertrauensdiensten im Gebiet eines Mitgliedstaats durch einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Vertrauensdiensteanbieter unterliegt keinen Beschränkungen aus Gründen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
- Produkte und Vertrauensdienste, die dieser Verordnung entsprechen, dürfen im Binnenmarkt frei verkehren.