ANHANG III — ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE SIEGEL
- eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form,
- einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie
- bei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung,
- bei einer natürlichen Person: den Namen der Person,
- zumindest den Namen des Siegelerstellers und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung,
- elektronische Siegelvalidierungsdaten, die den elektronischen Siegelerstellungsdaten entsprechen,
- Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats,
- den Identitätscode des Zertifikats, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss,
- die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters,
- den Ort, an dem das Zertifikat, das der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht,
- den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen,
- falls sich die elektronischen Siegelerstellungsdaten, die den elektronischen Siegelvalidierungsdaten entsprechen, in einer qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheit befinden — eine geeignete Angabe dieses Umstands, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form.
Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel enthalten