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Seeaußengrenzenverordnung
Artikel 3

Artikel 3 — Sicherheit auf See

Die zum Zwecke eines Seeeinsatzes getroffenen Maßnahmen werden so durchgeführt, dass die Sicherheit der abgefangenen oder geretteten Personen, die Sicherheit der beteiligten Einsatzkräfte und die Sicherheit Dritter in jedem Fall gewährleistet ist.