Artikel 12 — Solidaritätsmechanismen
- Ein Mitgliedstaat, der einem plötzlichen und außergewöhnlichen Druck an seinen Außengrenzen ausgesetzt ist, kann
- um den Einsatz von europäischen Grenzschutzteams gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 ersuchen, damit rasche operative Unterstützung für diesen Mitgliedstaat bereitgestellt werden kann;
- die Agentur um technische und operative Unterstützung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 ersuchen, damit ihm Unterstützung bei der Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten geleistet werden kann und/oder damit Experten zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden abgestellt werden können;
- um Soforthilfe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ersuchen, damit in einer Notlage dringenden und spezifischen Erfordernissen entsprochen werden kann.
- Ein Mitgliedstaat, der sich einem hohen Migrationsdruck gegenübersieht, wodurch seine Aufnahmeeinrichtungen und Asylsysteme stark beansprucht werden, kann
- das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen um Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ersuchen, damit Fachwissen, wie etwa über Dolmetschdienste, Informationen über Herkunftsländer und Kenntnisse über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereitgestellt werden können;
- um Soforthilfe nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ersuchen, damit in einer Notlage dringenden und spezifischen Erfordernissen entsprochen werden kann.