Inhaltsverzeichnis Logo Lexparency.de lexp
Seeaußengrenzenverordnung
Artikel 1

Artikel 1 — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Grenzüberwachungseinsätze, die die Mitgliedstaaten an ihren Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit durchführen.