Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
Zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
- Erwägungsgründe
KAPITEL 1 — GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 — VERFAHREN ZUR ERWIRKUNG EINES BESCHLUSSES ZUR VORLÄUFIGEN PFÄNDUNG
- Artikel 5 — Verfügbarkeit
- Artikel 6 — Zuständigkeit
- Artikel 7 — Bedingungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
- Artikel 8 — Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
- Artikel 9 — Beweisaufnahme
- Artikel 10 — Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache
- Artikel 11 — Verfahren ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners
- Artikel 12 — Sicherheitsleistung des Gläubigers
- Artikel 13 — Haftung des Gläubigers
- Artikel 14 — Antrag auf Einholung von Kontoinformationen
- Artikel 15 — Zinsen und Kosten
- Artikel 16 — Parallele Anträge
- Artikel 17 — Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
- Artikel 18 — Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung geltende Fristen
- Artikel 19 — Form und Inhalt des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
- Artikel 20 — Geltungsdauer der vorläufigen Pfändung
- Artikel 21 — Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
KAPITEL 3 — ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG DES BESCHLUSSES ZUR VORLÄUFIGEN PFÄNDUNG
- Artikel 22 — Anerkennung und Vollstreckbarkeit
- Artikel 23 — Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
- Artikel 24 — Ausführung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
- Artikel 25 — Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern
- Artikel 26 — Haftung der Bank
- Artikel 27 — Pflicht des Gläubigers, die Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge zu beantragen
- Artikel 28 — Zustellung an den Schuldner
- Artikel 29 — Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 30 — Vorläufige Pfändung bei Gemeinschaftskonten und Treuhandkonten
- Artikel 31 — Von der vorläufigen Pfändung ausgenommene Beträge
- Artikel 32 — Rang des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
KAPITEL 4 — RECHTSBEHELFE
- Artikel 33 — Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Beschluss zur vorläufigen Pfändung
- Artikel 34 — Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
- Artikel 35 — Sonstige Rechtsbehelfe für den Gläubiger und den Schuldner
- Artikel 36 — Verfahren für die Rechtsbehelfe gemäß den Artikeln 33, 34 und 35
- Artikel 37 — Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Rechtsbehelf
- Artikel 38 — Sicherheitsleistung anstelle der vorläufigen Pfändung
- Artikel 39 — Rechte Dritter
KAPITEL 5 — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 40 — Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten
- Artikel 41 — Rechtliche Vertretung
- Artikel 42 — Gerichtsgebühren
- Artikel 43 — Den Banken entstehende Kosten
- Artikel 44 — Von den Behörden erhobene Gebühren
- Artikel 45 — Fristen
- Artikel 46 — Verhältnis zum nationalen Prozessrecht
- Artikel 47 — Datenschutz
- Artikel 48 — Verhältnis zu anderen Rechtsakten
- Artikel 49 — Sprachenregelung
- Artikel 50 — Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen
- Artikel 51 — Erstellung und spätere Änderung der Formblätter
- Artikel 52 — Ausschussverfahren
- Artikel 53 — Überwachung und Überprüfung
KAPITEL 6 — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss