Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014
Zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17)
- Erwägungsgründe
TEIL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TEIL II — ORGANISATION DES SSM
TITEL 1 — ORGANISATION DES SSM
TITEL 2 — BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS UND BETEILIGUNG DER EZB UND DER NCAS AN AUFSICHTSKOLLEGIEN
TITEL 3 — VERFAHREN, DIE DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR REGELN
KAPITEL 1 — Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des SSM regeln
KAPITEL 2 — Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des SSM in Bezug auf in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute regeln
- Artikel 13 — Anzeige der Ausübung des Niederlassungsrechts innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute
- Artikel 14 — Für Zweigstellen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
- Artikel 15 — Anzeige der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute
- Artikel 16 — Für den freien Dienstleistungsverkehr zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
KAPITEL 3 — Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr in Bezug auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten regeln
TITEL 4 — ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON FINANZKONGLOMERATEN
TEIL III — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DES SSM
TITEL 1 — GRUNDSÄTZE UND PFLICHTEN
- Artikel 19 — Überblick
- Artikel 20 — Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
- Artikel 21 — Allgemeine Pflicht zum Informationsaustausch
- Artikel 22 — Recht der EZB, den NCAs oder NDAs Anweisungen zur Ausübung ihrer Befugnisse und Ergreifung von Maßnahmen zu erteilen, wenn der EZB Aufsichtsaufgaben zukommen, für die sie keine entsprechende Befugnis hat
- Artikel 23 — Sprachenregelung zwischen der EZB und den NCAs
- Artikel 24 — Sprachenregelung zwischen der EZB und juristischen oder natürlichen Personen, einschließlich beaufsichtigter Unternehmen
TITEL 2 — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EIN ORDNUNGSGEMÄßES VERFAHREN ZUM ERLASS VON AUFSICHTSBESCHLÜSSEN DER EZB
KAPITEL 1 — EZB-Aufsichtsverfahren
- Artikel 25 — Allgemeine Grundsätze
- Artikel 26 — Parteien
- Artikel 27 — Vertretung von Parteien
- Artikel 28 — Allgemeine Pflichten der EZB und der Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahrens
- Artikel 29 — Beweismittel im EZB-Aufsichtsverfahren
- Artikel 30 — Zeugen und Sachverständige in EZB-Aufsichtsverfahren
- Artikel 31 — Recht auf rechtliches Gehör
- Artikel 32 — Akteneinsicht in einem EZB-Aufsichtsverfahren
KAPITEL 2 — Aufsichtsbeschlüsse der EZB
TITEL 3 — MELDUNG VON VERSTÖßEN
TEIL IV — BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 1 — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
- Artikel 39 — Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis als bedeutend
- Artikel 40 — Einstufung beaufsichtigter Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, als bedeutend
- Artikel 41 — Sonderbestimmungen für Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten
- Artikel 42 — Sonderbestimmungen für Tochterunternehmen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassenen Kreditinstituten
TITEL 2 — VERFAHREN FÜR DIE EINSTUFUNG BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN ALS BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN
TITEL 3 — FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER GRÖßE
- Artikel 50 — Feststellung der Bedeutung auf Basis der Größe
- Artikel 51 — Grundlage für die Feststellung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist.
- Artikel 52 — Grundlage für die Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums bei spezifischen oder außergewöhnlichen Umständen
- Artikel 53 — Gruppen konsolidierter Unternehmen
- Artikel 54 — Konsolidierungsmethode
- Artikel 55 — Methode zur Berechnung des Gesamtwerts der Aktiva
TITEL 4 — FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER RELEVANZ FÜR DIE WIRTSCHAFT DER UNION ODER EINES TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATS
- Artikel 56 — Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft
- Artikel 57 — Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats
- Artikel 58 — Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf Ersuchen einer NCA
TITEL 5 — FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER BEDEUTUNG DER GRENZÜBERSCHREITENDEN TÄTIGKEITEN
TITEL 6 — FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS EINES ANTRAGS AUF ÖFFENTLICHE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN ESM
- Artikel 61 — Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM
- Artikel 62 — Verpflichtung der NCAs, die EZB über einen möglichen Antrag auf öffentliche finanzielle Unterstützung durch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zu unterrichten
- Artikel 63 — Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
- Artikel 64 — Anwendungsbereich
TITEL 7 — FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DES KRITERIUMS, DASS DAS BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN EINES DER DREI BEDEUTENDSTEN KREDITINSTITUTE IN EINEM TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAAT IST
TITEL 8 — BESCHLUSS DER EZB, EIN WENIGER BEDEUTENDES BEAUFSICHTIGTES UNTERNEHMEN GEMÄß ARTIKEL 6 ABSATZ 5 BUCHSTABE B DER SSM-VERORDNUNG DIREKT ZU BEAUFSICHTIGEN
- Artikel 67 — Kriterien für einen Beschluss der EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung
- Artikel 68 — Verfahren zur Vorbereitung eines Beschlusses der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Ersuchen einer NCA
- Artikel 69 — Verfahren zur Vorbereitung von Beschlüssen der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Initiative der EZB
TITEL 9 — BESONDERE UMSTÄNDE, DIE EINE EINSTUFUNG EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS WENIGER BEDEUTEND RECHTFERTIGEN KÖNNEN, OBWOHL DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ERFÜLLT SIND
TEIL V — GEMEINSAME VERFAHREN
TITEL 1 — ZUSAMMENARBEIT BEI ANTRÄGEN AUF ZULASSUNG ZUR AUFNAHME DER TÄTIGKEIT EINES KREDITINSTITUTS
- Artikel 73 — Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
- Artikel 74 — Beurteilung von Anträgen durch die NCAs
- Artikel 75 — Beschluss der NCA, einen Antrag abzulehnen
- Artikel 76 — Von den NCAs ausgearbeitete Beschlussentwürfe bezüglich der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
- Artikel 77 — Prüfung von Anträgen und Anhörung durch die EZB
- Artikel 78 — Beschlüsse der EZB über Anträge
- Artikel 79 — Verfahren für das Erlöschen der Zulassung
TITEL 2 — ZUSAMMENARBEIT BEIM ENTZUG DER ZULASSUNG
- Artikel 80 — Entzug der Zulassung auf Vorschlag von NCAs
- Artikel 81 — Prüfung des Beschlussentwurfs zum Entzug der Zulassung durch die EZB
- Artikel 82 — Beurteilung auf Initiative der EZB und in Absprache mit den NCAs
- Artikel 83 — Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung
- Artikel 84 — Verfahren im Falle etwaiger Abwicklungsmaßnahmen der nationalen Behörden
TITEL 3 — ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF DEN ERWERB QUALIFIZIERTER BETEILIGUNGEN
TITEL 4 — BEKANNTGABE VON BESCHLÜSSEN ZU GEMEINSAMEN VERFAHREN
TEIL VI — VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN
TITEL 1 — BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN UND UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE NCAS
TITEL 2 — EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN AN DIE FACHLICHE QUALIFIKATION UND DIE PERSÖNLICHE ZUVERLÄSSIGKEIT DER FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG VON KREDITINSTITUTEN VERANTWORTLICHEN PERSONEN
TITEL 3 — VON BEDEUTENDEN BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMEN ANZUWENDENDE ANDERE VERFAHREN
TEIL VII — VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG WENIGER BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN
TEIL VIII — ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EZB, DEN NCAs UND NDAs IM HINBLICK AUF MAKROPRUDENZIELLE AUFGABEN UND INSTRUMENTE
TITEL 1 — DEFINITION DER MAKROPRUDENZIELLEN INSTRUMENTE
TITEL 2 — VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG MAKROPRUDENZIELLER INSTRUMENTE
- Artikel 103 — Liste der für die makroprudenziellen Instrumente zuständigen NCAs und NDAs
- Artikel 104 — Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch eine NCA oder NDA
- Artikel 105 — Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB
TEIL IX — VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEIT
TITEL 1 — ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
TITEL 2 — ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF DIE TEILE III, IV, V, VIII, X UND XI
- Artikel 109 — Sprachenregelung im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Artikel 110 — Bestimmung der Bedeutung von Kreditinstituten im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Artikel 111 — Gemeinsame Verfahren im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Artikel 112 — Makroprudenzielle Instrumente im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Artikel 113 — Verwaltungssanktionen im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Artikel 114 — Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung im Rahmen der engen Zusammenarbeit
TITEL 3 — ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN
TITEL 4 — ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN UND WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE GRUPPEN
TITEL 5 — VERFAHREN IM FALLE EINER ABLEHNUNG EINES BESCHLUSSENTWURFS DURCH EINEN TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAAT IN ENGER ZUSAMMENARBEIT
- Artikel 118 — Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 8 der SSM-Verordnung
- Artikel 119 — Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Widerspruchs des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 7 der SSM-Verordnung
TEIL X — VERWALTUNGSSANKTIONEN
TITEL 1 — DEFINITIONEN UND BEZIEHUNG ZUR VERORDNUNG (EG) NR. 2532/98 DES RATES Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).
TITEL 2 — VERFAHRENSREGELN FÜR DIE VERHÄNGUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN — MIT AUSNAHME VON IN REGELMÄßIGEN ABSTÄNDEN ZU ZAHLENDEN STRAFGELDERN — GEGEN BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN IN MITGLIEDSTAATEN DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETS
- Artikel 123 — Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungsstelle
- Artikel 124 — Verweisung mutmaßlicher Verstöße an die Untersuchungsstelle
- Artikel 125 — Befugnisse der Untersuchungsstelle
- Artikel 126 — Verfahrensrechte
- Artikel 127 — Prüfung der Akte durch das Aufsichtsgremium
- Artikel 128 — Definition des jährlichen Gesamtumsatzes zur Festlegung der Obergrenze für Verwaltungsgeldbußen
TITEL 3 — IN REGELMÄßIGEN ABSTÄNDEN ZU ZAHLENDE STRAFGELDER
TITEL 4 — FRISTEN
TITEL 5 — VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHLÜSSEN UND INFORMATIONSAUSTAUSCH
TITEL 6 — NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 5 DER SSM-VERORDNUNG VORGESEHENE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EZB UND DEN NCAS IN MITGLIEDSTAATEN DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETS
TITEL 7 — STRAFTATEN
TITEL 8 — SANKTIONSERLÖSE
TEIL XI — ZUGANG ZU INFORMATIONEN, BERICHTERSTATTUNG, UNTERSUCHUNGEN UND VOR-ORT-PRÜFUNGEN
TEIL XII — ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel 147 — Beginn der direkten Beaufsichtigung durch die EZB, wenn die EZB ihre Aufgaben erstmals wahrnimmt
- Artikel 148 — Festlegung des Formats des Berichts über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil, der der EZB von den NCAs vorzulegen ist
- Artikel 149 — Fortsetzung bestehender Verfahren
- Artikel 150 — Von den NCAs gefasste Aufsichtsbeschlüsse
- Artikel 151 — Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung einführen
- Artikel 152 — Fortbestand bestehender Vereinbarungen
- Artikel 153 — Schlussbestimmungen
- Abschluss