Artikel 16 — Leitlinien für nationale Gerichte
Die Kommission gibt für die nationalen Gerichte Leitlinien dazu heraus, wie der Teil des auf den mittelbaren Abnehmer abgewälzten Preisaufschlags zu schätzen ist.
Die Kommission gibt für die nationalen Gerichte Leitlinien dazu heraus, wie der Teil des auf den mittelbaren Abnehmer abgewälzten Preisaufschlags zu schätzen ist.