Artikel 14 — Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden
- Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.
- Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.