Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
Über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II — ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN
- Artikel 5 — Kriterien und Anforderungen für die Zulassung für eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen
- Artikel 6 — Kriterien und Anforderungen für die Zulassung als Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen
- Artikel 7 — Anzahl der Zulassungen
- Artikel 8 — Ablehnungsgründe
- Artikel 9 — Entzug der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit
- Artikel 10 — Verpflichtung zur Zusammenarbeit
KAPITEL III — VERFAHREN UND GENEHMIGUNGEN ZUM ZWECKE DER SAISONARBEIT
- Artikel 11 — Zugang zu Informationen
- Artikel 12 — Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit
- Artikel 13 — Antrag auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer
- Artikel 14 — Aufenthaltsdauer
- Artikel 15 — Verlängerung des Aufenthalts oder Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit
- Artikel 16 — Erleichterung der Wiedereinreise
- Artikel 17 — Sanktionen gegen Arbeitgeber
- Artikel 18 — Verfahrensgarantien
- Artikel 19 — Gebühren und Kosten
- Artikel 20 — Unterkunft
- Artikel 21 — Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung
KAPITEL IV — RECHTE
KAPITEL V — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss